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GNU General Public License



Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007



Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc. (http://fsf.org/) 51 Franklin Street, Fifth Floor, 

Boston, MA 02110-1301, USA



Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und unveränderte Kopien zu 

verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.



Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die englischsprachige Originalversion!



Vorwort



Die GNU General Public License – die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz – ist eine freie 

Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von Werken.



Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind daraufhin entworfen worden, 

Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit anderen zu teilen und zu verändern. Im Gegensatz 

dazu soll Ihnen die GNU General Public License die Freiheit garantieren, alle Versionen eines 

Programms zu teilen und zu verändern. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle ihre 

Benutzer frei bleibt. Wir, die Free Software Foundation, nutzen die GNU General Public License 

für den größten Teil unserer Software; sie gilt außerdem für jedes andere Werk, dessen Autoren es 

auf diese Weise freigegeben haben. Auch Sie können diese Lizenz auf Ihre Programme anwenden.



Wenn wir von freier Software sprechen, so beziehen wir uns auf Freiheit, nicht auf den Preis. 

Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sind darauf angelegt, sicherzustellen, daß Sie die 

Freiheit haben, Kopien freier Software zu verbreiten (und dafür etwas zu berechnen, wenn Sie 

möchten), die Möglichkeit, daß Sie die Software als Quelltext erhalten oder den Quelltext auf 

Wunsch bekommen, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen 

verwenden dürfen und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.



Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir andere daran hindern, Ihnen diese Rechte zu verweigern 

oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesem Grunde tragen Sie eine 

Verantwortung, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder die Software verändern: die 

Verantwortung, die Freiheit anderer zu respektieren.



Wenn Sie beispielsweise die Kopien eines solchen Programms verbreiten – kostenlos oder gegen 

Bezahlung – müssen Sie an die Empfänger dieselben Freiheiten weitergeben, die Sie selbst erhalten 

haben. Sie müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger die Software im Quelltext erhalten bzw. 

den Quelltext erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre 

Rechte kennen.



Software-Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Sie 

machen ihr Urheberrecht (Copyright) auf die Software geltend, und (2) sie bieten Ihnen diese 

Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu 

verändern.



Um die Entwickler und Autoren zu schützen, stellt die GPL darüberhinaus klar, daß für diese freie 

Software keinerlei Garantie besteht. Um sowohl der Anwender als auch der Autoren Willen 

erfordert die GPL, daß modifizierte Versionen der Software als solche gekennzeichnet werden, 

damit Probleme mit der modifizierten Software nicht fälschlicherweise mit den Autoren der 

Originalversion in Verbindung gebracht werden.



Manche Geräte sind daraufhin entworfen worden, ihren Anwendern zu verweigern, modifizierte 

Versionen der darauf laufenden Software zu installieren oder laufen zu lassen, wohingegen der 

Hersteller diese Möglichkeit hat. Dies ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Ziel, die Freiheit der 

Anwender zu schützen, die Software zu modifizieren. Derartige gezielte mißbräuchliche 

Verhaltensmuster finden auf dem Gebiet persönlicher Gebrauchsgegenstände statt – also genau 

dort, wo sie am wenigsten akzeptabel sind. Aus diesem Grunde wurde diese Version der GPL 

daraufhin entworfen, diese Praxis für diese Produkte zu verbieten. Sollten derartige Probleme 

substantiell auf anderen Gebieten auftauchen, sind wir bereit, diese Regelung auf diese Gebiete 

auszudehnen, soweit dies notwendig ist, um die Freiheit der Benutzer zu schützen.



Schließlich und endlich ist jedes Computerprogramm permanent durch Software-Patente bedroht. 

Staaten sollten es nicht zulassen, daß Patente die Entwicklung und Anwendung von Software für 

allgemein einsetzbare Computer einschränken, aber in Staaten, wo dies geschieht, wollen wir die 

spezielle Gefahr vermeiden, daß Patente dazu verwendet werden, ein freies Programm im 

Endeffekt proprietär zu machen. Um dies zu verhindern, stellt die GPL sicher, daß Patente nicht 

verwendet werden können, um das Programm nicht-frei zu machen.



Es folgen die präzisen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten und Modifizieren.

LIZENZBEDINGUNGEN

0. Definitionen



„Diese Lizenz“ bezieht sich auf die Version 3 der GNU General Public License.



Mit „Urheberrecht“ sind auch urheberrechtähnliche Rechte gemeint, die auf andere Arten von 

Werken Anwendung finden, beispielsweise auf Fotomasken in der Halbleitertechnologie.



„Das Programm“ bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das unter diese Lizenz 

gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als „Sie“ angeredet. „Lizenznehmer“ und „Empfänger“ 

können natürliche oder rechtliche Personen sein.



Ein Werk zu „modifizieren“ bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder es ganz oder teilweise auf 

eine Weise umzuarbeiten, die eine urheberrechtliche Erlaubnis erfordert und kein Eins-zu-eins-

Kopieren darstellt. Das daraus hervorgehende Werk wird als „modifizierte Version“ des früheren 

Werks oder als auf dem früheren Werk „basierendes“ Werk bezeichnet.



Ein „betroffenes Werk“ bezeichnet entweder das unmodifizierte Programm oder ein auf dem 

Programm basierendes Werk.



Ein Werk zu „propagieren“ bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, für die man wegen 

Verletzung anwendbaren Urheberrechts direkt oder indirekt zur Verantwortung gezogen würde, 

ausgenommen das Ausführen auf einem Computer oder das Modifizieren einer privaten Kopie. von 

Modifikationen, die an niemanden weitergegeben werden. Unter das Propagieren eines Werks 

fallen Kopieren, Weitergeben (mit oder ohne Modifikationen), öffentliches Zugänglichmachen und 

in manchen Staaten noch weitere Tätigkeiten.



Ein Werk zu „übertragen“ bezeichnet jede Art von Propagation, die es Dritten ermöglicht, das 

Werk zu kopieren oder Kopien zu erhalten. Reine Interaktion mit einem Benutzer über ein 

Computer-Netzwerk ohne Übergabe einer Kopie ist keine Übertragung.



Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „angemessene rechtliche Hinweise“ in dem Umfang, 

daß sie eine zweckdienliches und deutlich sichtbare Funktion bereitstellt, die (1) einen 

angemessenen Copyright-Vermerk zeigt und (2) dem Benutzer mitteilt, daß keine Garantie für das 

Werk besteht (ausgenommen in dem Umfang, in dem Garantie gewährt wird), daß Lizenznehmer 

das Werk gemäß dieser Lizenz übertragen dürfen und wie man ein Exemplar dieser Lizenz zu 

Gesicht bekommen kann. Wenn die Benutzerschnittstelle eine Liste von Benutzerkommandos oder 

Optionen anzeigt, zum Beispiel ein Menü, dann erfüllt ein deutlich sichtbarer Punkt in dieser Liste 

dieses Kriterium.

1. Quelltext



Der „Quelltext“ eines Werkes bezeichnet diejenige Form des Werkes, die für Bearbeitungen 

vorzugsweise verwendet wird. „Objekt-Code“ bezeichnet jede Nicht-Quelltext-Form eines Werks.



Eine „Standardschnittstelle“ bezeichnet eine Schnittstelle, die entweder ein offizieller Standard 

eines anerkannten Standardisierungsgremiums ist oder – im Falle von Schnittstellen, die für eine 

spezielle Programmiersprache spezifiziert wurden – eine Schnittstelle, die unter Entwicklern, die in 

dieser Programmiersprache arbeiten, weithin gebräuchlich ist.



Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks enthalten alles, ausgenommen das Werk als 

Ganzes, was (a) normalerweise zum Lieferumfang einer Hauptkomponente gehört, aber selbst nicht 

die Hauptkomponente ist, und (b) ausschließlich dazu dient, das Werk zusammen mit der 

Hauptkomponente benutzen zu können oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für die 

eine Implementation als Quelltext öffentlich erhältlich ist. Eine „Hauptkomponente“ bezeichnet in 

diesem Zusammenhang eine größere wesentliche Komponente (Betriebssystemkern, Fenstersystem 

usw.) des spezifischen Betriebssystems (soweit vorhanden), auf dem das ausführbare Werk läuft, 

oder des Compilers, der zur Erzeugung des Objekt-Codes eingesetzt wurde, oder des für die 

Ausführung verwendeten Objekt-Code-Interpreters.



Der „korrespondierende Quelltext“ eines Werks in Form von Objekt-Code bezeichnet den 

vollständigen Quelltext, der benötigt wird, um das Werk zu erzeugen, es zu installieren, um (im 

Falle eines ausführbaren Werks) den Objekt-Code auszuführen und um das Werk zu modifizieren, 

einschließlich der Skripte zur Steuerung dieser Aktivitäten. Er schließt jedoch nicht die 

Systembibliotheken, allgemein einsetzbare Werkzeuge oder allgemein erhältliche freie 

Computerprogramme mit ein, die in unmodifizierter Form verwendet werden, um die o.a. 

Tätigkeiten durchzuführen, die aber nicht Teil des Werks sind. Zum Beispiel enthält der 

korrespondierende Quelltext die zum Programmquelltext gehörenden 

Schnittstellendefinitionsdateien sowie die Quelltexte von dynamisch eingebundenen Bibliotheken 

und Unterprogrammen, auf die das Werk konstruktionsbedingt angewiesen ist, beispielsweise 

durch komplexe Datenkommunikation oder Ablaufsteuerung zwischen diesen Unterprogrammen 

und anderen Teilen des Werks.



Der korrespondierende Quelltext braucht nichts zu enthalten, das der Anwender aus anderen Teilen 

des korrespondierenden Quelltextes automatisch regenerieren kann.



Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Quelltextform ist das Werk selbst.

2. Grundlegende Genehmigungen



Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden gewährt auf Grundlage des Urheberrechts an 

dem Programm, und sie sind unwiderruflich, solange die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. 

Diese Lizenz erklärt ausdrücklich Ihr uneingeschränktes Recht zur Ausführung des unmodifizierten 

Programms. Die beim Ausführen eines betroffenen Werks erzeugten Ausgabedaten fallen unter 

diese Lizenz nur dann, wenn sie, in Anbetracht ihres Inhalts, ein betroffenes Werk darstellen. Diese 

Lizenz erkennt Ihr im Urheberrecht vorgesehenes Recht auf angemessene Benutzung – oder seine 

Entsprechung – an.



Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht übertragen, uneingeschränkt erzeugen, ausführen und 

propagieren, solange Ihre Lizenz ansonsten in Kraft bleibt. Sie dürfen betroffene Werke an Dritte 

übertragen für den einzigen Zweck, Modifikationen exklusiv für Sie durchzuführen oder 

Einrichtungen für Sie bereitzustellen, um diese Werke auszuführen, vorausgesetzt, Sie erfüllen alle 

Bedingungen dieser Lizenz für das Übertragen von Material, dessen Urheberrecht nicht bei Ihnen 

liegt. Diejenigen, die auf diese Weise betroffene Werke für Sie anfertigen oder ausführen, müssen 

dies ausschließlich in Ihrem Namen tun, unter Ihrer Anleitung und Kontrolle und unter 

Bedingungen, die ihnen verbieten, außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen weitere Kopien Ihres 

urheberrechtlich geschützten Materials anzufertigen.



Übertragung ist in jedem Fall ausschließlich unter den unten aufgeführten Bedingungen gestattet. 

Unterlizensierung ist nicht gestattet, ist aber wegen §10 unnötig.

3. Schutz von Anwenderrechten vor Umgehungsverbotgesetzen



Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen technischen Mechanismus' unter jedwedem 

anwendbarem Recht betrachtet werden, das die Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember 

1996 verabschiedeten WIPO-Urheberrechtsvertrags oder unter vergleichbaren Gesetzen, die die 

Umgehung derartiger Mechanismen verbietet oder einschränkt.



Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jedes Recht, die Umgehung 

technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit diese Umgehung durch die Ausübung der von 

dieser Lizenz gewährten Rechte in bezug auf das betroffene Werk herbeigeführt wird, und Sie 

weisen jede Absicht von sich, die Benutzung oder Modifikation des Werks zu beschränken, um 

Ihre Rechtsansprüche oder Rechtsansprüche Dritter zum Verbot der Umgehung technischer 

Mechanismen gegen die Anwender des Werks durchzusetzen.

4. Unveränderte Kopien



Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn 

erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen 

angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese 

Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, 

alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern 

gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.



Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein Entgelt – verlangen, und Sie 

dürfen Kundendienst- oder Garantieleistungen gegen Entgelt anbieten.

5. Übertragung modifizierter Quelltextversionen



Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen Modifikationen, um es aus 

dem Programm zu generieren, kopieren und übertragen in Form von Quelltext unter den 

Bestimmungen von §4, vorausgesetzt, daß Sie zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen 

erfüllen:



a) 	Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß Sie es modifiziert 

haben, und die ein darauf bezogenes Datum angeben.

b) 	Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß es unter dieser 

Lizenz einschließlich der gemäß §7 hinzugefügten Bedingungen herausgegeben wird. Diese 

Anforderung wandelt die Anforderung aus §4 ab, „alle Hinweise intakt zu lassen“.

c) 	Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden lizensieren, der in 

den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz wird daher – ggf. einschließlich zusätzlicher 

Bedingungen gemäß §7 – für das Werk als Ganzes und alle seine Teile gelten, unabhängig davon, 

wie diese zusammengepackt werden. Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk in irgendeiner 

anderen Weise zu lizensieren, setzt aber eine derartige Erlaubnis nicht außer Kraft, wenn Sie sie 

diese gesondert erhalten haben.

d) 	Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt, müssen diese jeweils 

angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Wenn allerdings das Programm interaktive 

Benutzerschnittstellen hat, die keine angemessenen rechtlichen Hinweise anzeigen, braucht Ihr 

Werk nicht dafür zu sorgen, daß sie dies tun.



Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und unabhängigen 

Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des betroffenen Werks sind und die nicht mit 

ihm in einer Weise kombiniert sind, um ein größeres Programm zu bilden, in oder auf einem 

Speicher- oder Verbreitungsmedium wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die Zusammenstellung 

und das sich für sie ergebende Urheberrecht nicht dazu verwendet werden, den Zugriff oder die 

Rechte der Benutzer der Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies die einzelnen Werke 

erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht dafür, daß diese Lizenz 

auf die anderen Teile des Aggregats wirke.

6. Übertragung in Nicht-Quelltext-Form



Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den Bedingungen der Paragraphen 

4 und 5 kopieren und übertragen – vorausgesetzt, daß Sie außerdem den maschinenlesbaren 

korrespondierenden Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz übertragen auf eine der 

folgenden Weisen:



a) 	Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein 

physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich 

unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den 

Austausch von Software verwendet wird.

b) 	Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein 

physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit einem schriftlichen Angebot, das mindestens drei 

Jahre lang gültig sein muß und so lange, wie Sie Ersatzteile und Kundendienst für dieses 

Produktmodell anbieten, jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist, entweder (1) eine Kopie des 

korrespondierenden Quelltextes der gesamten Software, die in dem Produkt enthalten und von 

dieser Lizenz betroffen ist, zur Verfügung zu stellen – auf einem haltbaren physikalischen Medium, 

das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird, und zu nicht höheren Kosten 

als denen, die begründbar durch den physikalischen Vorgang der Übertragung des Quelltextes 

anfallen, oder (2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext von einem Netzwerk-

Server zu kopieren.

c) 	Sie übertragen Kopien des Objekt-Codes gemeinsam mit einer Kopie des schriftlichen 

Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur Verfügung zu stellen. Diese Alternative ist nur für 

gelegentliche, nicht-kommerzielle Übertragung zulässig und nur, wenn Sie den Objekt-Code als 

mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz 6b erhalten haben.

d) 	



Sie übertragen den Objekt-Code dadurch, daß Sie Zugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle 

gewähren, und bieten gleichwertigen Zugriff auf den korrespondierenden Quelltext auf gleichem 

Weg auf dieselbe Stelle und ohne zusätzliche Kosten. Sie müssen nicht von den Empfängern 

verlangen, den korrespondierenden Quelltext gemeinsam mit dem Objekt-Code zu kopieren. Wenn 

es sich bei der für das Kopieren vorgesehenen Stelle um einen Netzwerk-Server handelt, darf sich 

der korrespondierende Quelltext auf einem anderen Server befinden (von Ihnen oder von einem 

Dritten betrieben), der gleichwertige Kopiermöglichkeiten unterstützt – vorausgesetzt Sie legen 

dem Objekt-Code klare Anleitungen bei, die besagen, wo der korrespondierende Quelltext zu 

finden ist. Unabhängig davon, welcher Netzwerk-Server den korrespondierenden Quelltext 

beherbergt, bleiben Sie verpflichtet, sicherzustellen, daß dieser lange genug bereitgestellt wird, um 

diesen Bedingungen zu genügen.

e) 	Sie übertragen den Objekt-Code unter Verwendung von Peer-To-Peer-Übertragung – 

vorausgesetzt, Sie informieren andere Teilnehmer darüber, wo der Objekt-Code und der 

korrespondierende Quelltext des Werks unter den Bedingungen von Absatz 6d öffentlich und 

kostenfrei angeboten werden.



Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext von dem korrespondierenden Quelltext 

als Systembibliothek ausgeschlossen ist, braucht bei der Übertragung des Werks als Objekt-Code 

nicht miteinbezogen zu werden.



Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Endbenutzerprodukt“, womit ein materieller 

persönlicher Besitz gemeint ist, der normalerweise für den persönlichen oder familiären Gebrauch 

oder im Haushalt eingesetzt wird, oder (2) alles, was für den Einbau in eine Wohnung hin 

entworfen oder dafür verkauft wird. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt ein Endbenutzerprodukt 

ist, sollen Zweifelsfälle als erfaßt gelten. Wenn ein spezieller Anwender ein spezielles Produkt 

erhält, bezeichnet „normalerweise einsetzen“ eine typische oder weitverbreitete Anwendung dieser 

Produktklasse, unabhängig vom Status des speziellen Anwenders oder der Art und Weise, wie der 

spezielle Anwender des spezielle Produkt tatsächlich einsetzt oder wie von ihm erwartet wird, daß 

er es einsetzt. Ein Produkt gilt als Endbenutzerprodukt unabhängig davon, ob es substantiellen 

kommerziellen, industriellen oder nicht-endbenutzerspezifischen Nutzen hat, es sei denn, dieser 

Nutzen stellt das einzige signifikante Anwendungsgebiet des Produkts dar.



Mit „Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind jedwede Methoden, Prozeduren, 

Berechtigungsschlüssel oder andere informationen gemeint, die notwendig sind, um modifizierte 

Versionen eines betroffenen Werks, die aus einer modifizierten Version seines korrespondierenden 

Quelltextes hervorgegangen sind, auf dem Produkt zu installieren und auszuführen. Die 

Informationen müssen ausreichen, um sicherzustellen, daß das Weiterfunktionieren des 

modifizierten Objekt-Codes in keinem Fall verhindert oder gestört wird aus dem einzigen Grunde, 

weil Modifikationen vorgenommen worden sind.



Wenn Sie Objekt-Code gemäß diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen mit oder speziell für 

den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts übertragen und die Übertragung als Teil einer 

Transaktion stattfindet, in der das Recht auf den Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts 

dauerhaft auf den Empfänger übergeht (unabhängig davon, wie diese Transaktion charakterisiert 

ist), müssen dem gemäß diesem Paragraphen mitübertragenen korrespondierenden Quelltext die 

Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn weder Sie noch 

irgendeine Drittpartei die Möglichkeit behält, modifizierten Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt 

zu installieren (zum Beispiel, wenn das Werk in einem ROM installiert wurde).



Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schließt keine Anforderung mit ein, 

weiterhin Kundendienst, Garantie oder Updates für ein Werk bereitzustellen, das vom Empfänger 

modifiziert oder installiert worden ist, oder für das Benutzerprodukt, in dem das Werk modifiziert 

oder installiert worden ist. Der Zugriff auf ein Computer-Netzwerk darf verweigert werden, wenn 

die Modifikation selbst die Funktion des Netzwerks grundlegend nachteilig beeinflußt oder wenn 

sie die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk verletzt.



Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die in Übereinstimmung mit 

diesem Paragraphen übertragen werden, müssen in einem öffentlich dokumentierten Format 

vorliegen (für das eine Implementation in Form von Quelltext öffentlich zugänglich ist), und sie 

dürfen keine speziellen Passwörter oder Schlüssel für das Auspacken, Lesen oder Kopieren 

erfordern.

7. Zusätzliche Bedingungen



„Zusätzliche Genehmigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser Lizenz ergänzen, 

indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren Auflagen zulassen. Zusätzliche Genehmigungen 

zur Anwendung auf das gesamte Programm sollen so betrachtet werden, als wären sie in dieser 

Lizenz enthalten, soweit dies unter anwendbarem Recht zulässig ist. Wenn zusätzliche 

Genehmigungen nur für einen Teil des Programms gelten, darf dieser Teil separat unter diesen 

Genehmigungen verwendet werden; das gesamte Programm jedoch unterliegt weiterhin dieser 

Lizenz ohne Beachtung der zusätzlichen Genehmigungen.



Ungeachtet jeglicher anderer Regelungen dieser Lizenz dürfen Sie für Material, das Sie einem 

betroffenen Werk hinzufügen (sofern Sie durch die Urheberrechtsinhaber dieses Materials 

autorisiert sind), die Bedingungen dieser Lizenz um folgendes ergänzen:



a) 	Gewährleistungsausschluß oder Haftungsbegrenzung abweichend von §§15 und 16 dieser 

Lizenz oder

b) 	die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise oder Autorenschaftshinweise 

in diesem Material oder in den angemessenen rechtlichen Hinweisen, die von den sie enthaltenen 

Werken angezeigt werden, zu erhalten, oder

c) 	das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder die Anforderung, daß 

modifizierte Versionen des Materials auf angemessens Weise als vom Original verschieden 

markiert werden, oder

d) 	Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren des Materials für 

Werbezwecke oder

e) 	das Zurückweisen der Einräumung von Rechten gemäß dem Markenrecht zur Benutzung 

gewisser Produktnamen, Produkt- oder Service-Marken oder

f) 	die Erfordernis der Freistellung des Lizenznehmers und der Autoren des Materials durch 

jeden, der die Software (oder modifizierte Versionen davon) überträgt, mit vertraglichen Prämissen 

der Verantwortung gegenüber dem Empfänger für jede Verantwortung, die diese vertraglichen 

Prämissen diesen Lizenzgebern und Autoren direkt auferlegen.



Alle anderen hinzugefügten einschränkenden Bedingungen werden als „zusätzliche 

Einschränkungen“ im Sinne von §10 betrachtet. Wenn das Programm, wie Sie es erhalten haben, 

oder ein Teil davon dieser Lizenz untersteht zuzüglich einer weiteren Bedingung, die eine 

zusätzliche Einschränkung darstellt, dürfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn ein 

Lizenzdokument eine zusätzliche Einschränkung enthält, aber die Relizensierung unter dieser 

Lizenz erlaubt, dürfen Sie dem betroffenen Werk Material hinzufügen, das den Bedingungen jenes 

Lizenzdokuments unterliegt, unter der Voraussetzung, daß die zusätzlichen Einschränkungen bei 

einer derartigen Relizensierung oder Übertragung verfallen.



Wenn Sie einem betroffenen Werk in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen Bedingungen 

hinzufügen, müssen Sie in den betroffenen Quelltextdateien eine Aufstellung der zusätzlichen 

Bedingungen plazieren, die auf diese Quelltextdatei Anwendung finden, oder einen Hinweis darauf, 

wo die Zusätzlichen Bedingungen zu finden sind.



Zusätzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschränkungen, dürfen in Form einer 

separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von Ausnahmen festgelegt werden; die o.a. 

Anforderungen gelten in jedem Fall.

8. Kündigung



Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es nicht durch diese Lizenz 

ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist 

nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz (einschließlich aller 

Patentlizenzen gemäß §11 Abs. 3).



Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre Lizenz durch einen speziellen 

Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt, und zwar (a) vorübergehend, solange nicht bzw. bis der 

Rechteinhaber Ihre Lizenz ausdrücklich und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft, sofern es der 

Rechteinhaber versäumt, Sie auf sinnvolle Weise auf die Lizenzverletzung innerhalb von 60 Tagen 

ab deren Beendigung hinzuweisen.



Darüberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber permanent 

wiederhergestellt, wenn Sie der Rechteinhaber auf sinnvolle Weise auf die Verletzung hinweist, 

wenn außerdem dies das erste Mal ist, daß Sie auf die Verletzung dieser Lizenz (für jedes Werk) 

des Rechteinhabers hingewiesen werden, und wenn Sie die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab 

dem Eingang des Hinweises einstellen.



Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die Lizenzen Dritter, die von Ihnen 

Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben. Wenn Ihre Rechte beendet und nicht 

dauerhaft wiederhergestellt worden sind, sind Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen für dasselbe 

Material gemäß §10 zu erhalten.

9. Annahme der Lizenz keine Voraussetzung für den Besitz von Kopien



Um eine Kopie des Programms auszuführen, ist es nicht erforderlich, daß Sie diese Lizenz 

annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung eines betroffenen Werks, die sich ausschließlich 

als Konsequenz der Teilnahme an einer Peer-To-Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie 

entgegennehmen zu können, erfordert ebenfalls keine Annahme dieser Lizenz. Jedoch gibt Ihnen 

nichts außer dieser Lizenz die Erlaubnis, das Programm oder jedes betroffene Werk zu verbreiten 

oder zu verändern. Diese Handlungen verstoßen gegen das Urheberrecht, wenn Sie diese Lizenz 

nicht anerkennen. Indem Sie daher ein betroffenes Werk verändern oder propagieren, erklären Sie 

Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, die Ihnen diese Tätigkeiten erlaubt.

10. Automatische Lizensierung nachgeordneter Anwender



Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der Empfänger automatisch vom 

ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Werk auszuführen, zu verändern und zu propagieren – 

in Übereinstimmung mit dieser Lizenz. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser 

Lizenz durch Dritte durchzusetzen.



Eine „Organisations-Transaktion“ ist entweder eine Transaktion, bei der die Kontrolle über eine 

Organisation oder das im wesentlichen gesamte Kapital einer solchen, übertragen wird, oder sie ist 

die Aufteilung einer Organisation in mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen zu einer. 

Wenn die Propagation eines betroffenen Werks durch eine Organisations-Transaktion erfolgt, 

erhält jeder an der Transaktion Beteiligte, der eine Kopie des Werks erhält, zugleich jedwede 

Lizenz an dem Werk, die der Interessenvorgänger des Beteiligten hatte, sowie das Recht auf den 

Besitz des korrespondierenden Quelltextes des Werks vom Interessenvorgänger, wenn dieser ihn 

hat oder mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann.



Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der unter dieser Lizenz 

gewährten oder zugesicherten Rechte vornehmen. Beispielsweise dürfen Sie keine Lizenzgebühr 

oder sonstige Gebühr für die Ausübung der unter dieser Lizenz gewährten Rechte verlangen, und 

Sie dürfen keine Rechtsstreitigkeit beginnen (eingeschlossen Kreuz- oder Gegenansprüche in einem 

Gerichtsverfahren), in der Sie unterstellen, daß irgendein Patentanspruch durch Erzeugung, 

Anwendung, Verkauf, Verkaufsangebot oder Import des Programms oder irgendeines Teils davon 

verletzt wurde.

11. Patente



Ein „Kontributor“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des Programms oder eines auf 

dem Programm basierenden Werks unter dieser Lizenz erlaubt. Das auf diese Weise lizensierte 

Werk bezeichnen wir als die „Kontributor-Version“ des Kontributors.



Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Kontributors sind all diejenigen Patentansprüche, die der 

Kontributor besitzt oder kontrolliert, ob bereits erworben oder erst in Zukunft zu erwerben, die 

durch irgendeine Weise des gemäß dieser Lizenz erlaubten Erzeugens, Ausführens oder Verkaufens 

seiner Kontributor-Version verletzt würden. Dies schließt keine Patentansprüche ein, die erst als 

Konsequenz weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version entstünden. Für den Zweck dieser 

Definition schließt "Kontrolle" das Recht mit ein, Unterlizenzen für ein Patent zu erteilen auf eine 

Weise, die mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist.



Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Patentlizenz 

gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version 

zu erzeugen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und außerdem auszuführen, zu 

modifizieren und zu propagieren.



In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jedwede ausdrückliche Vereinbarung oder 

Verpflichtung, wie auch immer benannt, ein Patent nicht geltend zu machen (beispielsweise eine 

ausdrückliche Erlaubnis, ein Patent zu nutzen oder eine Zusicherung, bei Patentverletzung nicht zu 

klagen). Jemandem eine solche Patentlizenz zu „erteilen“ bedeutet, eine solche Vereinbarung oder 

Verpflichtung zu beschließen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen.



Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine Patentlizenz angewiesen ist, 

und wenn der korrespondierende Quelltext nicht für jeden zum Kopieren zur Verfügung gestellt 

wird – kostenlos, unter den Bedingungen dieser Lizenz und über einen öffentlich zugänglichen 

Netzwerk-Server oder andere leicht zugängliche Mittel –, dann müssen Sie entweder (1) dafür 

sorgen, daß der korrespondierende Quelltext auf diese Weise verfügbar gemacht wird oder (2) 

dafür sorgen, daß Ihnen selbst die Vorteile der Patentlizenz für dieses spezielle Werk entzogen 

werden oder (3) in einer mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbaren Weise bewirken, daß die 

Patentlizenz auf nachgeordnete Empfänger ausgedehnt wird. „Wissentlich angewiesen sein“ 

bedeutet, daß Sie tatsächliches Wissen darüber haben, daß – außer wegen der Patentlizenz – Ihre 

Übertragung des betroffenen Werks in einen Staat oder die Benutzung des betroffenen Werks durch 

Ihren Empfänger in einem Staat, eins oder mehrere identifizierbare Patente in diesem Staat 

verletzen würden, deren Gültigkeit Ihnen glaubhaft erscheint.



Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen Transaktion oder Vereinbarung, 

ein betroffenes Werk übertragen oder durch Vermittlung einer Übertragung propagieren, und Sie 

gewähren einigen Empfängern eine Patentlizenz, die ihnen das Benutzen, Propagieren, 

Modifizieren und Übertragen einer speziellen Kopie des betroffenen Werks gestatten, dann wird 

die von Ihnen gewährte Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und 

darauf basierender Werke ausgedehnt.



Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie in ihrem Gültigkeitsbereich die speziell unter 

dieser Lizenz gewährten Rechte nicht einschließt, wenn sie die Ausübung dieser Rechte verbietet 

oder wenn sie die Nichtausübung einer oder mehrerer dieser Rechte zur Bedingung hat. Sie dürfen 

ein betroffenes Werk nicht übertragen, wenn Sie Partner in einem Vertrag mit einer Drittpartei sind, 

die auf dem Gebiet der Verbreitung von Software geschäftlich tätig ist, gemäß dem Sie dieser 

Drittpartei Zahlungen leisten, die auf dem Maß Ihrer Aktivität des Übertragens des Werks basieren, 

und gemäß dem die Drittpartei eine diskriminierende Patentlizenz all denjenigen gewährt, die das 

Werk von Ihnen erhielten, (a) in Verbindung mit von Ihnen übertragenen Kopien des betroffenen 

Werks (oder Kopien dieser Kopien) oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung mit spezifischen 

Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten, es sei denn, Sie sind in 

diesen Vertrag vor dem 28. März 2007 eingetreten oder die Patentlizenz wurde vor diesem Datum 

erteilt.



Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die irgendeine implizite Lizenz oder 

sonstige Abwehr gegen Rechtsverletzung ausschließt oder begrenzt, die Ihnen ansonsten gemäß 

anwendbarem Patentrecht zustünde.

12. Keine Preisgabe der Freiheit Dritter



Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) Bedingungen auferlegt 

werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht 

von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, ein betroffenes Werk unter 

gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen 

Verpflichtungen zu übertragen, dann dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht 

übertragen. Wenn Sie zum Beispiel Bedingungen akzeptieren, die Sie dazu verpflichten, von denen, 

denen Sie das Programm übertragen haben, eine Gebühr für die weitere Übertragung einzufordern, 

dann besteht der einzige Weg, sowohl jene Bedingungen als auch diese Lizenz zu befolgen darin, 

ganz auf die Übertragung des Programms zu verzichten.

13. Nutzung zusammen mit der GNU Affero General Public License



Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet, ein betroffenes Werk mit 

einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten Werk zu verbinden (linken) oder zu kombinieren, 

das unter Version 3 der GNU Affero General Public License steht, und das Ergebnis zu übertragen. 

Die Bedingungen dieser Lizenz bleiben weiterhin auf denjenigen Teil anwendbar, der das 

betroffene Werk darstellt, aber die speziellen Anforderungen der GNU Affero General Public 

License, §13, die sich auf Interaktion über ein Computer-Netzwerk beziehen, werden auf die 

Kombination als solche anwendbar.

14. Überarbeitungen dieser Lizenz



Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der 

General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der 

gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und 

Anforderungen gerecht zu werden.



Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem Programm 

angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer „oder jeder späteren 

Version“ (“or any later version”) unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen 

der genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free 

Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt, 

können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation veröffentlicht 

wurde.

15. Gewährleistungsausschluß



Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern 

nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das 

Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich 

noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf – die implizite Gewährleistung der 

Marktreife oder der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich 

Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das Programm als 

fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei 

Ihnen.

16. Haftungsbegrenzung



In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist 

irgendein Urheberrechtsinhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt 

modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich 

jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder 

Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms 

folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von 

Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des 

Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein 

Urheberrechtsinhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.

17. Interpretation von §§ 15 und 16



Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a. Haftungsbegrenzung aufgrund ihrer 

Bedingungen gemäß lokalem Recht unwirksam sein, sollen Bewertungsgerichte dasjenige lokale 

Recht anwenden, das einer absoluten Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in Zusammenhang mit 

dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, dem Programm lag eine entgeltliche 

Garantieerklärung oder Haftungsübernahme bei.

ENDE DER LIZENZBEDINGUNGEN