diff code_part1/OSTC_code_asm_part1/docu/COPYING__GNU_GPLv3_deutsch.txt @ 0:96a35aeda5f2

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author heinrichsweikamp
date Tue, 12 Jan 2010 15:05:59 +0100
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+GNU General Public License
+
+Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007
+
+Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc. (http://fsf.org/) 51 Franklin Street, Fifth Floor, 
+Boston, MA 02110-1301, USA
+
+Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und unveränderte Kopien zu 
+verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.
+
+Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die englischsprachige Originalversion!
+
+Vorwort
+
+Die GNU General Public License – die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz – ist eine freie 
+Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von Werken.
+
+Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind daraufhin entworfen worden, 
+Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit anderen zu teilen und zu verändern. Im Gegensatz 
+dazu soll Ihnen die GNU General Public License die Freiheit garantieren, alle Versionen eines 
+Programms zu teilen und zu verändern. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle ihre 
+Benutzer frei bleibt. Wir, die Free Software Foundation, nutzen die GNU General Public License 
+für den größten Teil unserer Software; sie gilt außerdem für jedes andere Werk, dessen Autoren es 
+auf diese Weise freigegeben haben. Auch Sie können diese Lizenz auf Ihre Programme anwenden.
+
+Wenn wir von freier Software sprechen, so beziehen wir uns auf Freiheit, nicht auf den Preis. 
+Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sind darauf angelegt, sicherzustellen, daß Sie die 
+Freiheit haben, Kopien freier Software zu verbreiten (und dafür etwas zu berechnen, wenn Sie 
+möchten), die Möglichkeit, daß Sie die Software als Quelltext erhalten oder den Quelltext auf 
+Wunsch bekommen, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen 
+verwenden dürfen und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.
+
+Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir andere daran hindern, Ihnen diese Rechte zu verweigern 
+oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesem Grunde tragen Sie eine 
+Verantwortung, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder die Software verändern: die 
+Verantwortung, die Freiheit anderer zu respektieren.
+
+Wenn Sie beispielsweise die Kopien eines solchen Programms verbreiten – kostenlos oder gegen 
+Bezahlung – müssen Sie an die Empfänger dieselben Freiheiten weitergeben, die Sie selbst erhalten 
+haben. Sie müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger die Software im Quelltext erhalten bzw. 
+den Quelltext erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre 
+Rechte kennen.
+
+Software-Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Sie 
+machen ihr Urheberrecht (Copyright) auf die Software geltend, und (2) sie bieten Ihnen diese 
+Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu 
+verändern.
+
+Um die Entwickler und Autoren zu schützen, stellt die GPL darüberhinaus klar, daß für diese freie 
+Software keinerlei Garantie besteht. Um sowohl der Anwender als auch der Autoren Willen 
+erfordert die GPL, daß modifizierte Versionen der Software als solche gekennzeichnet werden, 
+damit Probleme mit der modifizierten Software nicht fälschlicherweise mit den Autoren der 
+Originalversion in Verbindung gebracht werden.
+
+Manche Geräte sind daraufhin entworfen worden, ihren Anwendern zu verweigern, modifizierte 
+Versionen der darauf laufenden Software zu installieren oder laufen zu lassen, wohingegen der 
+Hersteller diese Möglichkeit hat. Dies ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Ziel, die Freiheit der 
+Anwender zu schützen, die Software zu modifizieren. Derartige gezielte mißbräuchliche 
+Verhaltensmuster finden auf dem Gebiet persönlicher Gebrauchsgegenstände statt – also genau 
+dort, wo sie am wenigsten akzeptabel sind. Aus diesem Grunde wurde diese Version der GPL 
+daraufhin entworfen, diese Praxis für diese Produkte zu verbieten. Sollten derartige Probleme 
+substantiell auf anderen Gebieten auftauchen, sind wir bereit, diese Regelung auf diese Gebiete 
+auszudehnen, soweit dies notwendig ist, um die Freiheit der Benutzer zu schützen.
+
+Schließlich und endlich ist jedes Computerprogramm permanent durch Software-Patente bedroht. 
+Staaten sollten es nicht zulassen, daß Patente die Entwicklung und Anwendung von Software für 
+allgemein einsetzbare Computer einschränken, aber in Staaten, wo dies geschieht, wollen wir die 
+spezielle Gefahr vermeiden, daß Patente dazu verwendet werden, ein freies Programm im 
+Endeffekt proprietär zu machen. Um dies zu verhindern, stellt die GPL sicher, daß Patente nicht 
+verwendet werden können, um das Programm nicht-frei zu machen.
+
+Es folgen die präzisen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten und Modifizieren.
+LIZENZBEDINGUNGEN
+0. Definitionen
+
+„Diese Lizenz“ bezieht sich auf die Version 3 der GNU General Public License.
+
+Mit „Urheberrecht“ sind auch urheberrechtähnliche Rechte gemeint, die auf andere Arten von 
+Werken Anwendung finden, beispielsweise auf Fotomasken in der Halbleitertechnologie.
+
+„Das Programm“ bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das unter diese Lizenz 
+gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als „Sie“ angeredet. „Lizenznehmer“ und „Empfänger“ 
+können natürliche oder rechtliche Personen sein.
+
+Ein Werk zu „modifizieren“ bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder es ganz oder teilweise auf 
+eine Weise umzuarbeiten, die eine urheberrechtliche Erlaubnis erfordert und kein Eins-zu-eins-
+Kopieren darstellt. Das daraus hervorgehende Werk wird als „modifizierte Version“ des früheren 
+Werks oder als auf dem früheren Werk „basierendes“ Werk bezeichnet.
+
+Ein „betroffenes Werk“ bezeichnet entweder das unmodifizierte Programm oder ein auf dem 
+Programm basierendes Werk.
+
+Ein Werk zu „propagieren“ bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, für die man wegen 
+Verletzung anwendbaren Urheberrechts direkt oder indirekt zur Verantwortung gezogen würde, 
+ausgenommen das Ausführen auf einem Computer oder das Modifizieren einer privaten Kopie. von 
+Modifikationen, die an niemanden weitergegeben werden. Unter das Propagieren eines Werks 
+fallen Kopieren, Weitergeben (mit oder ohne Modifikationen), öffentliches Zugänglichmachen und 
+in manchen Staaten noch weitere Tätigkeiten.
+
+Ein Werk zu „übertragen“ bezeichnet jede Art von Propagation, die es Dritten ermöglicht, das 
+Werk zu kopieren oder Kopien zu erhalten. Reine Interaktion mit einem Benutzer über ein 
+Computer-Netzwerk ohne Übergabe einer Kopie ist keine Übertragung.
+
+Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „angemessene rechtliche Hinweise“ in dem Umfang, 
+daß sie eine zweckdienliches und deutlich sichtbare Funktion bereitstellt, die (1) einen 
+angemessenen Copyright-Vermerk zeigt und (2) dem Benutzer mitteilt, daß keine Garantie für das 
+Werk besteht (ausgenommen in dem Umfang, in dem Garantie gewährt wird), daß Lizenznehmer 
+das Werk gemäß dieser Lizenz übertragen dürfen und wie man ein Exemplar dieser Lizenz zu 
+Gesicht bekommen kann. Wenn die Benutzerschnittstelle eine Liste von Benutzerkommandos oder 
+Optionen anzeigt, zum Beispiel ein Menü, dann erfüllt ein deutlich sichtbarer Punkt in dieser Liste 
+dieses Kriterium.
+1. Quelltext
+
+Der „Quelltext“ eines Werkes bezeichnet diejenige Form des Werkes, die für Bearbeitungen 
+vorzugsweise verwendet wird. „Objekt-Code“ bezeichnet jede Nicht-Quelltext-Form eines Werks.
+
+Eine „Standardschnittstelle“ bezeichnet eine Schnittstelle, die entweder ein offizieller Standard 
+eines anerkannten Standardisierungsgremiums ist oder – im Falle von Schnittstellen, die für eine 
+spezielle Programmiersprache spezifiziert wurden – eine Schnittstelle, die unter Entwicklern, die in 
+dieser Programmiersprache arbeiten, weithin gebräuchlich ist.
+
+Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks enthalten alles, ausgenommen das Werk als 
+Ganzes, was (a) normalerweise zum Lieferumfang einer Hauptkomponente gehört, aber selbst nicht 
+die Hauptkomponente ist, und (b) ausschließlich dazu dient, das Werk zusammen mit der 
+Hauptkomponente benutzen zu können oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für die 
+eine Implementation als Quelltext öffentlich erhältlich ist. Eine „Hauptkomponente“ bezeichnet in 
+diesem Zusammenhang eine größere wesentliche Komponente (Betriebssystemkern, Fenstersystem 
+usw.) des spezifischen Betriebssystems (soweit vorhanden), auf dem das ausführbare Werk läuft, 
+oder des Compilers, der zur Erzeugung des Objekt-Codes eingesetzt wurde, oder des für die 
+Ausführung verwendeten Objekt-Code-Interpreters.
+
+Der „korrespondierende Quelltext“ eines Werks in Form von Objekt-Code bezeichnet den 
+vollständigen Quelltext, der benötigt wird, um das Werk zu erzeugen, es zu installieren, um (im 
+Falle eines ausführbaren Werks) den Objekt-Code auszuführen und um das Werk zu modifizieren, 
+einschließlich der Skripte zur Steuerung dieser Aktivitäten. Er schließt jedoch nicht die 
+Systembibliotheken, allgemein einsetzbare Werkzeuge oder allgemein erhältliche freie 
+Computerprogramme mit ein, die in unmodifizierter Form verwendet werden, um die o.a. 
+Tätigkeiten durchzuführen, die aber nicht Teil des Werks sind. Zum Beispiel enthält der 
+korrespondierende Quelltext die zum Programmquelltext gehörenden 
+Schnittstellendefinitionsdateien sowie die Quelltexte von dynamisch eingebundenen Bibliotheken 
+und Unterprogrammen, auf die das Werk konstruktionsbedingt angewiesen ist, beispielsweise 
+durch komplexe Datenkommunikation oder Ablaufsteuerung zwischen diesen Unterprogrammen 
+und anderen Teilen des Werks.
+
+Der korrespondierende Quelltext braucht nichts zu enthalten, das der Anwender aus anderen Teilen 
+des korrespondierenden Quelltextes automatisch regenerieren kann.
+
+Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Quelltextform ist das Werk selbst.
+2. Grundlegende Genehmigungen
+
+Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden gewährt auf Grundlage des Urheberrechts an 
+dem Programm, und sie sind unwiderruflich, solange die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. 
+Diese Lizenz erklärt ausdrücklich Ihr uneingeschränktes Recht zur Ausführung des unmodifizierten 
+Programms. Die beim Ausführen eines betroffenen Werks erzeugten Ausgabedaten fallen unter 
+diese Lizenz nur dann, wenn sie, in Anbetracht ihres Inhalts, ein betroffenes Werk darstellen. Diese 
+Lizenz erkennt Ihr im Urheberrecht vorgesehenes Recht auf angemessene Benutzung – oder seine 
+Entsprechung – an.
+
+Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht übertragen, uneingeschränkt erzeugen, ausführen und 
+propagieren, solange Ihre Lizenz ansonsten in Kraft bleibt. Sie dürfen betroffene Werke an Dritte 
+übertragen für den einzigen Zweck, Modifikationen exklusiv für Sie durchzuführen oder 
+Einrichtungen für Sie bereitzustellen, um diese Werke auszuführen, vorausgesetzt, Sie erfüllen alle 
+Bedingungen dieser Lizenz für das Übertragen von Material, dessen Urheberrecht nicht bei Ihnen 
+liegt. Diejenigen, die auf diese Weise betroffene Werke für Sie anfertigen oder ausführen, müssen 
+dies ausschließlich in Ihrem Namen tun, unter Ihrer Anleitung und Kontrolle und unter 
+Bedingungen, die ihnen verbieten, außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen weitere Kopien Ihres 
+urheberrechtlich geschützten Materials anzufertigen.
+
+Übertragung ist in jedem Fall ausschließlich unter den unten aufgeführten Bedingungen gestattet. 
+Unterlizensierung ist nicht gestattet, ist aber wegen §10 unnötig.
+3. Schutz von Anwenderrechten vor Umgehungsverbotgesetzen
+
+Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen technischen Mechanismus' unter jedwedem 
+anwendbarem Recht betrachtet werden, das die Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember 
+1996 verabschiedeten WIPO-Urheberrechtsvertrags oder unter vergleichbaren Gesetzen, die die 
+Umgehung derartiger Mechanismen verbietet oder einschränkt.
+
+Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jedes Recht, die Umgehung 
+technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit diese Umgehung durch die Ausübung der von 
+dieser Lizenz gewährten Rechte in bezug auf das betroffene Werk herbeigeführt wird, und Sie 
+weisen jede Absicht von sich, die Benutzung oder Modifikation des Werks zu beschränken, um 
+Ihre Rechtsansprüche oder Rechtsansprüche Dritter zum Verbot der Umgehung technischer 
+Mechanismen gegen die Anwender des Werks durchzusetzen.
+4. Unveränderte Kopien
+
+Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn 
+erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen 
+angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese 
+Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, 
+alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern 
+gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.
+
+Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein Entgelt – verlangen, und Sie 
+dürfen Kundendienst- oder Garantieleistungen gegen Entgelt anbieten.
+5. Übertragung modifizierter Quelltextversionen
+
+Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen Modifikationen, um es aus 
+dem Programm zu generieren, kopieren und übertragen in Form von Quelltext unter den 
+Bestimmungen von §4, vorausgesetzt, daß Sie zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen 
+erfüllen:
+
+a) 	Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß Sie es modifiziert 
+haben, und die ein darauf bezogenes Datum angeben.
+b) 	Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß es unter dieser 
+Lizenz einschließlich der gemäß §7 hinzugefügten Bedingungen herausgegeben wird. Diese 
+Anforderung wandelt die Anforderung aus §4 ab, „alle Hinweise intakt zu lassen“.
+c) 	Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden lizensieren, der in 
+den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz wird daher – ggf. einschließlich zusätzlicher 
+Bedingungen gemäß §7 – für das Werk als Ganzes und alle seine Teile gelten, unabhängig davon, 
+wie diese zusammengepackt werden. Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk in irgendeiner 
+anderen Weise zu lizensieren, setzt aber eine derartige Erlaubnis nicht außer Kraft, wenn Sie sie 
+diese gesondert erhalten haben.
+d) 	Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt, müssen diese jeweils 
+angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Wenn allerdings das Programm interaktive 
+Benutzerschnittstellen hat, die keine angemessenen rechtlichen Hinweise anzeigen, braucht Ihr 
+Werk nicht dafür zu sorgen, daß sie dies tun.
+
+Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und unabhängigen 
+Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des betroffenen Werks sind und die nicht mit 
+ihm in einer Weise kombiniert sind, um ein größeres Programm zu bilden, in oder auf einem 
+Speicher- oder Verbreitungsmedium wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die Zusammenstellung 
+und das sich für sie ergebende Urheberrecht nicht dazu verwendet werden, den Zugriff oder die 
+Rechte der Benutzer der Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies die einzelnen Werke 
+erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht dafür, daß diese Lizenz 
+auf die anderen Teile des Aggregats wirke.
+6. Übertragung in Nicht-Quelltext-Form
+
+Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den Bedingungen der Paragraphen 
+4 und 5 kopieren und übertragen – vorausgesetzt, daß Sie außerdem den maschinenlesbaren 
+korrespondierenden Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz übertragen auf eine der 
+folgenden Weisen:
+
+a) 	Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein 
+physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich 
+unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den 
+Austausch von Software verwendet wird.
+b) 	Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein 
+physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit einem schriftlichen Angebot, das mindestens drei 
+Jahre lang gültig sein muß und so lange, wie Sie Ersatzteile und Kundendienst für dieses 
+Produktmodell anbieten, jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist, entweder (1) eine Kopie des 
+korrespondierenden Quelltextes der gesamten Software, die in dem Produkt enthalten und von 
+dieser Lizenz betroffen ist, zur Verfügung zu stellen – auf einem haltbaren physikalischen Medium, 
+das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird, und zu nicht höheren Kosten 
+als denen, die begründbar durch den physikalischen Vorgang der Übertragung des Quelltextes 
+anfallen, oder (2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext von einem Netzwerk-
+Server zu kopieren.
+c) 	Sie übertragen Kopien des Objekt-Codes gemeinsam mit einer Kopie des schriftlichen 
+Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur Verfügung zu stellen. Diese Alternative ist nur für 
+gelegentliche, nicht-kommerzielle Übertragung zulässig und nur, wenn Sie den Objekt-Code als 
+mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz 6b erhalten haben.
+d) 	
+
+Sie übertragen den Objekt-Code dadurch, daß Sie Zugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle 
+gewähren, und bieten gleichwertigen Zugriff auf den korrespondierenden Quelltext auf gleichem 
+Weg auf dieselbe Stelle und ohne zusätzliche Kosten. Sie müssen nicht von den Empfängern 
+verlangen, den korrespondierenden Quelltext gemeinsam mit dem Objekt-Code zu kopieren. Wenn 
+es sich bei der für das Kopieren vorgesehenen Stelle um einen Netzwerk-Server handelt, darf sich 
+der korrespondierende Quelltext auf einem anderen Server befinden (von Ihnen oder von einem 
+Dritten betrieben), der gleichwertige Kopiermöglichkeiten unterstützt – vorausgesetzt Sie legen 
+dem Objekt-Code klare Anleitungen bei, die besagen, wo der korrespondierende Quelltext zu 
+finden ist. Unabhängig davon, welcher Netzwerk-Server den korrespondierenden Quelltext 
+beherbergt, bleiben Sie verpflichtet, sicherzustellen, daß dieser lange genug bereitgestellt wird, um 
+diesen Bedingungen zu genügen.
+e) 	Sie übertragen den Objekt-Code unter Verwendung von Peer-To-Peer-Übertragung – 
+vorausgesetzt, Sie informieren andere Teilnehmer darüber, wo der Objekt-Code und der 
+korrespondierende Quelltext des Werks unter den Bedingungen von Absatz 6d öffentlich und 
+kostenfrei angeboten werden.
+
+Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext von dem korrespondierenden Quelltext 
+als Systembibliothek ausgeschlossen ist, braucht bei der Übertragung des Werks als Objekt-Code 
+nicht miteinbezogen zu werden.
+
+Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Endbenutzerprodukt“, womit ein materieller 
+persönlicher Besitz gemeint ist, der normalerweise für den persönlichen oder familiären Gebrauch 
+oder im Haushalt eingesetzt wird, oder (2) alles, was für den Einbau in eine Wohnung hin 
+entworfen oder dafür verkauft wird. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt ein Endbenutzerprodukt 
+ist, sollen Zweifelsfälle als erfaßt gelten. Wenn ein spezieller Anwender ein spezielles Produkt 
+erhält, bezeichnet „normalerweise einsetzen“ eine typische oder weitverbreitete Anwendung dieser 
+Produktklasse, unabhängig vom Status des speziellen Anwenders oder der Art und Weise, wie der 
+spezielle Anwender des spezielle Produkt tatsächlich einsetzt oder wie von ihm erwartet wird, daß 
+er es einsetzt. Ein Produkt gilt als Endbenutzerprodukt unabhängig davon, ob es substantiellen 
+kommerziellen, industriellen oder nicht-endbenutzerspezifischen Nutzen hat, es sei denn, dieser 
+Nutzen stellt das einzige signifikante Anwendungsgebiet des Produkts dar.
+
+Mit „Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind jedwede Methoden, Prozeduren, 
+Berechtigungsschlüssel oder andere informationen gemeint, die notwendig sind, um modifizierte 
+Versionen eines betroffenen Werks, die aus einer modifizierten Version seines korrespondierenden 
+Quelltextes hervorgegangen sind, auf dem Produkt zu installieren und auszuführen. Die 
+Informationen müssen ausreichen, um sicherzustellen, daß das Weiterfunktionieren des 
+modifizierten Objekt-Codes in keinem Fall verhindert oder gestört wird aus dem einzigen Grunde, 
+weil Modifikationen vorgenommen worden sind.
+
+Wenn Sie Objekt-Code gemäß diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen mit oder speziell für 
+den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts übertragen und die Übertragung als Teil einer 
+Transaktion stattfindet, in der das Recht auf den Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts 
+dauerhaft auf den Empfänger übergeht (unabhängig davon, wie diese Transaktion charakterisiert 
+ist), müssen dem gemäß diesem Paragraphen mitübertragenen korrespondierenden Quelltext die 
+Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn weder Sie noch 
+irgendeine Drittpartei die Möglichkeit behält, modifizierten Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt 
+zu installieren (zum Beispiel, wenn das Werk in einem ROM installiert wurde).
+
+Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schließt keine Anforderung mit ein, 
+weiterhin Kundendienst, Garantie oder Updates für ein Werk bereitzustellen, das vom Empfänger 
+modifiziert oder installiert worden ist, oder für das Benutzerprodukt, in dem das Werk modifiziert 
+oder installiert worden ist. Der Zugriff auf ein Computer-Netzwerk darf verweigert werden, wenn 
+die Modifikation selbst die Funktion des Netzwerks grundlegend nachteilig beeinflußt oder wenn 
+sie die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk verletzt.
+
+Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die in Übereinstimmung mit 
+diesem Paragraphen übertragen werden, müssen in einem öffentlich dokumentierten Format 
+vorliegen (für das eine Implementation in Form von Quelltext öffentlich zugänglich ist), und sie 
+dürfen keine speziellen Passwörter oder Schlüssel für das Auspacken, Lesen oder Kopieren 
+erfordern.
+7. Zusätzliche Bedingungen
+
+„Zusätzliche Genehmigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser Lizenz ergänzen, 
+indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren Auflagen zulassen. Zusätzliche Genehmigungen 
+zur Anwendung auf das gesamte Programm sollen so betrachtet werden, als wären sie in dieser 
+Lizenz enthalten, soweit dies unter anwendbarem Recht zulässig ist. Wenn zusätzliche 
+Genehmigungen nur für einen Teil des Programms gelten, darf dieser Teil separat unter diesen 
+Genehmigungen verwendet werden; das gesamte Programm jedoch unterliegt weiterhin dieser 
+Lizenz ohne Beachtung der zusätzlichen Genehmigungen.
+
+Ungeachtet jeglicher anderer Regelungen dieser Lizenz dürfen Sie für Material, das Sie einem 
+betroffenen Werk hinzufügen (sofern Sie durch die Urheberrechtsinhaber dieses Materials 
+autorisiert sind), die Bedingungen dieser Lizenz um folgendes ergänzen:
+
+a) 	Gewährleistungsausschluß oder Haftungsbegrenzung abweichend von §§15 und 16 dieser 
+Lizenz oder
+b) 	die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise oder Autorenschaftshinweise 
+in diesem Material oder in den angemessenen rechtlichen Hinweisen, die von den sie enthaltenen 
+Werken angezeigt werden, zu erhalten, oder
+c) 	das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder die Anforderung, daß 
+modifizierte Versionen des Materials auf angemessens Weise als vom Original verschieden 
+markiert werden, oder
+d) 	Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren des Materials für 
+Werbezwecke oder
+e) 	das Zurückweisen der Einräumung von Rechten gemäß dem Markenrecht zur Benutzung 
+gewisser Produktnamen, Produkt- oder Service-Marken oder
+f) 	die Erfordernis der Freistellung des Lizenznehmers und der Autoren des Materials durch 
+jeden, der die Software (oder modifizierte Versionen davon) überträgt, mit vertraglichen Prämissen 
+der Verantwortung gegenüber dem Empfänger für jede Verantwortung, die diese vertraglichen 
+Prämissen diesen Lizenzgebern und Autoren direkt auferlegen.
+
+Alle anderen hinzugefügten einschränkenden Bedingungen werden als „zusätzliche 
+Einschränkungen“ im Sinne von §10 betrachtet. Wenn das Programm, wie Sie es erhalten haben, 
+oder ein Teil davon dieser Lizenz untersteht zuzüglich einer weiteren Bedingung, die eine 
+zusätzliche Einschränkung darstellt, dürfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn ein 
+Lizenzdokument eine zusätzliche Einschränkung enthält, aber die Relizensierung unter dieser 
+Lizenz erlaubt, dürfen Sie dem betroffenen Werk Material hinzufügen, das den Bedingungen jenes 
+Lizenzdokuments unterliegt, unter der Voraussetzung, daß die zusätzlichen Einschränkungen bei 
+einer derartigen Relizensierung oder Übertragung verfallen.
+
+Wenn Sie einem betroffenen Werk in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen Bedingungen 
+hinzufügen, müssen Sie in den betroffenen Quelltextdateien eine Aufstellung der zusätzlichen 
+Bedingungen plazieren, die auf diese Quelltextdatei Anwendung finden, oder einen Hinweis darauf, 
+wo die Zusätzlichen Bedingungen zu finden sind.
+
+Zusätzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschränkungen, dürfen in Form einer 
+separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von Ausnahmen festgelegt werden; die o.a. 
+Anforderungen gelten in jedem Fall.
+8. Kündigung
+
+Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es nicht durch diese Lizenz 
+ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist 
+nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz (einschließlich aller 
+Patentlizenzen gemäß §11 Abs. 3).
+
+Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre Lizenz durch einen speziellen 
+Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt, und zwar (a) vorübergehend, solange nicht bzw. bis der 
+Rechteinhaber Ihre Lizenz ausdrücklich und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft, sofern es der 
+Rechteinhaber versäumt, Sie auf sinnvolle Weise auf die Lizenzverletzung innerhalb von 60 Tagen 
+ab deren Beendigung hinzuweisen.
+
+Darüberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber permanent 
+wiederhergestellt, wenn Sie der Rechteinhaber auf sinnvolle Weise auf die Verletzung hinweist, 
+wenn außerdem dies das erste Mal ist, daß Sie auf die Verletzung dieser Lizenz (für jedes Werk) 
+des Rechteinhabers hingewiesen werden, und wenn Sie die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab 
+dem Eingang des Hinweises einstellen.
+
+Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die Lizenzen Dritter, die von Ihnen 
+Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben. Wenn Ihre Rechte beendet und nicht 
+dauerhaft wiederhergestellt worden sind, sind Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen für dasselbe 
+Material gemäß §10 zu erhalten.
+9. Annahme der Lizenz keine Voraussetzung für den Besitz von Kopien
+
+Um eine Kopie des Programms auszuführen, ist es nicht erforderlich, daß Sie diese Lizenz 
+annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung eines betroffenen Werks, die sich ausschließlich 
+als Konsequenz der Teilnahme an einer Peer-To-Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie 
+entgegennehmen zu können, erfordert ebenfalls keine Annahme dieser Lizenz. Jedoch gibt Ihnen 
+nichts außer dieser Lizenz die Erlaubnis, das Programm oder jedes betroffene Werk zu verbreiten 
+oder zu verändern. Diese Handlungen verstoßen gegen das Urheberrecht, wenn Sie diese Lizenz 
+nicht anerkennen. Indem Sie daher ein betroffenes Werk verändern oder propagieren, erklären Sie 
+Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, die Ihnen diese Tätigkeiten erlaubt.
+10. Automatische Lizensierung nachgeordneter Anwender
+
+Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der Empfänger automatisch vom 
+ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Werk auszuführen, zu verändern und zu propagieren – 
+in Übereinstimmung mit dieser Lizenz. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser 
+Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
+
+Eine „Organisations-Transaktion“ ist entweder eine Transaktion, bei der die Kontrolle über eine 
+Organisation oder das im wesentlichen gesamte Kapital einer solchen, übertragen wird, oder sie ist 
+die Aufteilung einer Organisation in mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen zu einer. 
+Wenn die Propagation eines betroffenen Werks durch eine Organisations-Transaktion erfolgt, 
+erhält jeder an der Transaktion Beteiligte, der eine Kopie des Werks erhält, zugleich jedwede 
+Lizenz an dem Werk, die der Interessenvorgänger des Beteiligten hatte, sowie das Recht auf den 
+Besitz des korrespondierenden Quelltextes des Werks vom Interessenvorgänger, wenn dieser ihn 
+hat oder mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann.
+
+Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der unter dieser Lizenz 
+gewährten oder zugesicherten Rechte vornehmen. Beispielsweise dürfen Sie keine Lizenzgebühr 
+oder sonstige Gebühr für die Ausübung der unter dieser Lizenz gewährten Rechte verlangen, und 
+Sie dürfen keine Rechtsstreitigkeit beginnen (eingeschlossen Kreuz- oder Gegenansprüche in einem 
+Gerichtsverfahren), in der Sie unterstellen, daß irgendein Patentanspruch durch Erzeugung, 
+Anwendung, Verkauf, Verkaufsangebot oder Import des Programms oder irgendeines Teils davon 
+verletzt wurde.
+11. Patente
+
+Ein „Kontributor“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des Programms oder eines auf 
+dem Programm basierenden Werks unter dieser Lizenz erlaubt. Das auf diese Weise lizensierte 
+Werk bezeichnen wir als die „Kontributor-Version“ des Kontributors.
+
+Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Kontributors sind all diejenigen Patentansprüche, die der 
+Kontributor besitzt oder kontrolliert, ob bereits erworben oder erst in Zukunft zu erwerben, die 
+durch irgendeine Weise des gemäß dieser Lizenz erlaubten Erzeugens, Ausführens oder Verkaufens 
+seiner Kontributor-Version verletzt würden. Dies schließt keine Patentansprüche ein, die erst als 
+Konsequenz weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version entstünden. Für den Zweck dieser 
+Definition schließt "Kontrolle" das Recht mit ein, Unterlizenzen für ein Patent zu erteilen auf eine 
+Weise, die mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist.
+
+Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Patentlizenz 
+gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version 
+zu erzeugen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und außerdem auszuführen, zu 
+modifizieren und zu propagieren.
+
+In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jedwede ausdrückliche Vereinbarung oder 
+Verpflichtung, wie auch immer benannt, ein Patent nicht geltend zu machen (beispielsweise eine 
+ausdrückliche Erlaubnis, ein Patent zu nutzen oder eine Zusicherung, bei Patentverletzung nicht zu 
+klagen). Jemandem eine solche Patentlizenz zu „erteilen“ bedeutet, eine solche Vereinbarung oder 
+Verpflichtung zu beschließen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen.
+
+Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine Patentlizenz angewiesen ist, 
+und wenn der korrespondierende Quelltext nicht für jeden zum Kopieren zur Verfügung gestellt 
+wird – kostenlos, unter den Bedingungen dieser Lizenz und über einen öffentlich zugänglichen 
+Netzwerk-Server oder andere leicht zugängliche Mittel –, dann müssen Sie entweder (1) dafür 
+sorgen, daß der korrespondierende Quelltext auf diese Weise verfügbar gemacht wird oder (2) 
+dafür sorgen, daß Ihnen selbst die Vorteile der Patentlizenz für dieses spezielle Werk entzogen 
+werden oder (3) in einer mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbaren Weise bewirken, daß die 
+Patentlizenz auf nachgeordnete Empfänger ausgedehnt wird. „Wissentlich angewiesen sein“ 
+bedeutet, daß Sie tatsächliches Wissen darüber haben, daß – außer wegen der Patentlizenz – Ihre 
+Übertragung des betroffenen Werks in einen Staat oder die Benutzung des betroffenen Werks durch 
+Ihren Empfänger in einem Staat, eins oder mehrere identifizierbare Patente in diesem Staat 
+verletzen würden, deren Gültigkeit Ihnen glaubhaft erscheint.
+
+Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen Transaktion oder Vereinbarung, 
+ein betroffenes Werk übertragen oder durch Vermittlung einer Übertragung propagieren, und Sie 
+gewähren einigen Empfängern eine Patentlizenz, die ihnen das Benutzen, Propagieren, 
+Modifizieren und Übertragen einer speziellen Kopie des betroffenen Werks gestatten, dann wird 
+die von Ihnen gewährte Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und 
+darauf basierender Werke ausgedehnt.
+
+Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie in ihrem Gültigkeitsbereich die speziell unter 
+dieser Lizenz gewährten Rechte nicht einschließt, wenn sie die Ausübung dieser Rechte verbietet 
+oder wenn sie die Nichtausübung einer oder mehrerer dieser Rechte zur Bedingung hat. Sie dürfen 
+ein betroffenes Werk nicht übertragen, wenn Sie Partner in einem Vertrag mit einer Drittpartei sind, 
+die auf dem Gebiet der Verbreitung von Software geschäftlich tätig ist, gemäß dem Sie dieser 
+Drittpartei Zahlungen leisten, die auf dem Maß Ihrer Aktivität des Übertragens des Werks basieren, 
+und gemäß dem die Drittpartei eine diskriminierende Patentlizenz all denjenigen gewährt, die das 
+Werk von Ihnen erhielten, (a) in Verbindung mit von Ihnen übertragenen Kopien des betroffenen 
+Werks (oder Kopien dieser Kopien) oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung mit spezifischen 
+Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten, es sei denn, Sie sind in 
+diesen Vertrag vor dem 28. März 2007 eingetreten oder die Patentlizenz wurde vor diesem Datum 
+erteilt.
+
+Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die irgendeine implizite Lizenz oder 
+sonstige Abwehr gegen Rechtsverletzung ausschließt oder begrenzt, die Ihnen ansonsten gemäß 
+anwendbarem Patentrecht zustünde.
+12. Keine Preisgabe der Freiheit Dritter
+
+Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) Bedingungen auferlegt 
+werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht 
+von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, ein betroffenes Werk unter 
+gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen 
+Verpflichtungen zu übertragen, dann dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht 
+übertragen. Wenn Sie zum Beispiel Bedingungen akzeptieren, die Sie dazu verpflichten, von denen, 
+denen Sie das Programm übertragen haben, eine Gebühr für die weitere Übertragung einzufordern, 
+dann besteht der einzige Weg, sowohl jene Bedingungen als auch diese Lizenz zu befolgen darin, 
+ganz auf die Übertragung des Programms zu verzichten.
+13. Nutzung zusammen mit der GNU Affero General Public License
+
+Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet, ein betroffenes Werk mit 
+einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten Werk zu verbinden (linken) oder zu kombinieren, 
+das unter Version 3 der GNU Affero General Public License steht, und das Ergebnis zu übertragen. 
+Die Bedingungen dieser Lizenz bleiben weiterhin auf denjenigen Teil anwendbar, der das 
+betroffene Werk darstellt, aber die speziellen Anforderungen der GNU Affero General Public 
+License, §13, die sich auf Interaktion über ein Computer-Netzwerk beziehen, werden auf die 
+Kombination als solche anwendbar.
+14. Überarbeitungen dieser Lizenz
+
+Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der 
+General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der 
+gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und 
+Anforderungen gerecht zu werden.
+
+Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem Programm 
+angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer „oder jeder späteren 
+Version“ (“or any later version”) unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen 
+der genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free 
+Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt, 
+können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation veröffentlicht 
+wurde.
+15. Gewährleistungsausschluß
+
+Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern 
+nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das 
+Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich 
+noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf – die implizite Gewährleistung der 
+Marktreife oder der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich 
+Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das Programm als 
+fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei 
+Ihnen.
+16. Haftungsbegrenzung
+
+In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist 
+irgendein Urheberrechtsinhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt 
+modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich 
+jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder 
+Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms 
+folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von 
+Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des 
+Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein 
+Urheberrechtsinhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.
+17. Interpretation von §§ 15 und 16
+
+Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a. Haftungsbegrenzung aufgrund ihrer 
+Bedingungen gemäß lokalem Recht unwirksam sein, sollen Bewertungsgerichte dasjenige lokale 
+Recht anwenden, das einer absoluten Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in Zusammenhang mit 
+dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, dem Programm lag eine entgeltliche 
+Garantieerklärung oder Haftungsübernahme bei.
+ENDE DER LIZENZBEDINGUNGEN