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diff code_part1/OSTC_code_asm_part1/docu/COPYING__GNU_GPLv3_deutsch.txt @ 0:96a35aeda5f2
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author | heinrichsweikamp |
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date | Tue, 12 Jan 2010 15:05:59 +0100 |
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--- /dev/null Thu Jan 01 00:00:00 1970 +0000 +++ b/code_part1/OSTC_code_asm_part1/docu/COPYING__GNU_GPLv3_deutsch.txt Tue Jan 12 15:05:59 2010 +0100 @@ -0,0 +1,541 @@ +GNU General Public License + +Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007 + +Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc. (http://fsf.org/) 51 Franklin Street, Fifth Floor, +Boston, MA 02110-1301, USA + +Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und unveränderte Kopien zu +verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt. + +Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die englischsprachige Originalversion! + +Vorwort + +Die GNU General Public License – die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz – ist eine freie +Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von Werken. + +Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind daraufhin entworfen worden, +Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit anderen zu teilen und zu verändern. Im Gegensatz +dazu soll Ihnen die GNU General Public License die Freiheit garantieren, alle Versionen eines +Programms zu teilen und zu verändern. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle ihre +Benutzer frei bleibt. Wir, die Free Software Foundation, nutzen die GNU General Public License +für den größten Teil unserer Software; sie gilt außerdem für jedes andere Werk, dessen Autoren es +auf diese Weise freigegeben haben. Auch Sie können diese Lizenz auf Ihre Programme anwenden. + +Wenn wir von freier Software sprechen, so beziehen wir uns auf Freiheit, nicht auf den Preis. +Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sind darauf angelegt, sicherzustellen, daß Sie die +Freiheit haben, Kopien freier Software zu verbreiten (und dafür etwas zu berechnen, wenn Sie +möchten), die Möglichkeit, daß Sie die Software als Quelltext erhalten oder den Quelltext auf +Wunsch bekommen, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen +verwenden dürfen und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen. + +Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir andere daran hindern, Ihnen diese Rechte zu verweigern +oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesem Grunde tragen Sie eine +Verantwortung, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder die Software verändern: die +Verantwortung, die Freiheit anderer zu respektieren. + +Wenn Sie beispielsweise die Kopien eines solchen Programms verbreiten – kostenlos oder gegen +Bezahlung – müssen Sie an die Empfänger dieselben Freiheiten weitergeben, die Sie selbst erhalten +haben. Sie müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger die Software im Quelltext erhalten bzw. +den Quelltext erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre +Rechte kennen. + +Software-Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Sie +machen ihr Urheberrecht (Copyright) auf die Software geltend, und (2) sie bieten Ihnen diese +Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu +verändern. + +Um die Entwickler und Autoren zu schützen, stellt die GPL darüberhinaus klar, daß für diese freie +Software keinerlei Garantie besteht. Um sowohl der Anwender als auch der Autoren Willen +erfordert die GPL, daß modifizierte Versionen der Software als solche gekennzeichnet werden, +damit Probleme mit der modifizierten Software nicht fälschlicherweise mit den Autoren der +Originalversion in Verbindung gebracht werden. + +Manche Geräte sind daraufhin entworfen worden, ihren Anwendern zu verweigern, modifizierte +Versionen der darauf laufenden Software zu installieren oder laufen zu lassen, wohingegen der +Hersteller diese Möglichkeit hat. Dies ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Ziel, die Freiheit der +Anwender zu schützen, die Software zu modifizieren. Derartige gezielte mißbräuchliche +Verhaltensmuster finden auf dem Gebiet persönlicher Gebrauchsgegenstände statt – also genau +dort, wo sie am wenigsten akzeptabel sind. Aus diesem Grunde wurde diese Version der GPL +daraufhin entworfen, diese Praxis für diese Produkte zu verbieten. Sollten derartige Probleme +substantiell auf anderen Gebieten auftauchen, sind wir bereit, diese Regelung auf diese Gebiete +auszudehnen, soweit dies notwendig ist, um die Freiheit der Benutzer zu schützen. + +Schließlich und endlich ist jedes Computerprogramm permanent durch Software-Patente bedroht. +Staaten sollten es nicht zulassen, daß Patente die Entwicklung und Anwendung von Software für +allgemein einsetzbare Computer einschränken, aber in Staaten, wo dies geschieht, wollen wir die +spezielle Gefahr vermeiden, daß Patente dazu verwendet werden, ein freies Programm im +Endeffekt proprietär zu machen. Um dies zu verhindern, stellt die GPL sicher, daß Patente nicht +verwendet werden können, um das Programm nicht-frei zu machen. + +Es folgen die präzisen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten und Modifizieren. +LIZENZBEDINGUNGEN +0. Definitionen + +„Diese Lizenz“ bezieht sich auf die Version 3 der GNU General Public License. + +Mit „Urheberrecht“ sind auch urheberrechtähnliche Rechte gemeint, die auf andere Arten von +Werken Anwendung finden, beispielsweise auf Fotomasken in der Halbleitertechnologie. + +„Das Programm“ bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das unter diese Lizenz +gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als „Sie“ angeredet. „Lizenznehmer“ und „Empfänger“ +können natürliche oder rechtliche Personen sein. + +Ein Werk zu „modifizieren“ bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder es ganz oder teilweise auf +eine Weise umzuarbeiten, die eine urheberrechtliche Erlaubnis erfordert und kein Eins-zu-eins- +Kopieren darstellt. Das daraus hervorgehende Werk wird als „modifizierte Version“ des früheren +Werks oder als auf dem früheren Werk „basierendes“ Werk bezeichnet. + +Ein „betroffenes Werk“ bezeichnet entweder das unmodifizierte Programm oder ein auf dem +Programm basierendes Werk. + +Ein Werk zu „propagieren“ bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, für die man wegen +Verletzung anwendbaren Urheberrechts direkt oder indirekt zur Verantwortung gezogen würde, +ausgenommen das Ausführen auf einem Computer oder das Modifizieren einer privaten Kopie. von +Modifikationen, die an niemanden weitergegeben werden. Unter das Propagieren eines Werks +fallen Kopieren, Weitergeben (mit oder ohne Modifikationen), öffentliches Zugänglichmachen und +in manchen Staaten noch weitere Tätigkeiten. + +Ein Werk zu „übertragen“ bezeichnet jede Art von Propagation, die es Dritten ermöglicht, das +Werk zu kopieren oder Kopien zu erhalten. Reine Interaktion mit einem Benutzer über ein +Computer-Netzwerk ohne Übergabe einer Kopie ist keine Übertragung. + +Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „angemessene rechtliche Hinweise“ in dem Umfang, +daß sie eine zweckdienliches und deutlich sichtbare Funktion bereitstellt, die (1) einen +angemessenen Copyright-Vermerk zeigt und (2) dem Benutzer mitteilt, daß keine Garantie für das +Werk besteht (ausgenommen in dem Umfang, in dem Garantie gewährt wird), daß Lizenznehmer +das Werk gemäß dieser Lizenz übertragen dürfen und wie man ein Exemplar dieser Lizenz zu +Gesicht bekommen kann. Wenn die Benutzerschnittstelle eine Liste von Benutzerkommandos oder +Optionen anzeigt, zum Beispiel ein Menü, dann erfüllt ein deutlich sichtbarer Punkt in dieser Liste +dieses Kriterium. +1. Quelltext + +Der „Quelltext“ eines Werkes bezeichnet diejenige Form des Werkes, die für Bearbeitungen +vorzugsweise verwendet wird. „Objekt-Code“ bezeichnet jede Nicht-Quelltext-Form eines Werks. + +Eine „Standardschnittstelle“ bezeichnet eine Schnittstelle, die entweder ein offizieller Standard +eines anerkannten Standardisierungsgremiums ist oder – im Falle von Schnittstellen, die für eine +spezielle Programmiersprache spezifiziert wurden – eine Schnittstelle, die unter Entwicklern, die in +dieser Programmiersprache arbeiten, weithin gebräuchlich ist. + +Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks enthalten alles, ausgenommen das Werk als +Ganzes, was (a) normalerweise zum Lieferumfang einer Hauptkomponente gehört, aber selbst nicht +die Hauptkomponente ist, und (b) ausschließlich dazu dient, das Werk zusammen mit der +Hauptkomponente benutzen zu können oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für die +eine Implementation als Quelltext öffentlich erhältlich ist. Eine „Hauptkomponente“ bezeichnet in +diesem Zusammenhang eine größere wesentliche Komponente (Betriebssystemkern, Fenstersystem +usw.) des spezifischen Betriebssystems (soweit vorhanden), auf dem das ausführbare Werk läuft, +oder des Compilers, der zur Erzeugung des Objekt-Codes eingesetzt wurde, oder des für die +Ausführung verwendeten Objekt-Code-Interpreters. + +Der „korrespondierende Quelltext“ eines Werks in Form von Objekt-Code bezeichnet den +vollständigen Quelltext, der benötigt wird, um das Werk zu erzeugen, es zu installieren, um (im +Falle eines ausführbaren Werks) den Objekt-Code auszuführen und um das Werk zu modifizieren, +einschließlich der Skripte zur Steuerung dieser Aktivitäten. Er schließt jedoch nicht die +Systembibliotheken, allgemein einsetzbare Werkzeuge oder allgemein erhältliche freie +Computerprogramme mit ein, die in unmodifizierter Form verwendet werden, um die o.a. +Tätigkeiten durchzuführen, die aber nicht Teil des Werks sind. Zum Beispiel enthält der +korrespondierende Quelltext die zum Programmquelltext gehörenden +Schnittstellendefinitionsdateien sowie die Quelltexte von dynamisch eingebundenen Bibliotheken +und Unterprogrammen, auf die das Werk konstruktionsbedingt angewiesen ist, beispielsweise +durch komplexe Datenkommunikation oder Ablaufsteuerung zwischen diesen Unterprogrammen +und anderen Teilen des Werks. + +Der korrespondierende Quelltext braucht nichts zu enthalten, das der Anwender aus anderen Teilen +des korrespondierenden Quelltextes automatisch regenerieren kann. + +Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Quelltextform ist das Werk selbst. +2. Grundlegende Genehmigungen + +Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden gewährt auf Grundlage des Urheberrechts an +dem Programm, und sie sind unwiderruflich, solange die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. +Diese Lizenz erklärt ausdrücklich Ihr uneingeschränktes Recht zur Ausführung des unmodifizierten +Programms. Die beim Ausführen eines betroffenen Werks erzeugten Ausgabedaten fallen unter +diese Lizenz nur dann, wenn sie, in Anbetracht ihres Inhalts, ein betroffenes Werk darstellen. Diese +Lizenz erkennt Ihr im Urheberrecht vorgesehenes Recht auf angemessene Benutzung – oder seine +Entsprechung – an. + +Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht übertragen, uneingeschränkt erzeugen, ausführen und +propagieren, solange Ihre Lizenz ansonsten in Kraft bleibt. Sie dürfen betroffene Werke an Dritte +übertragen für den einzigen Zweck, Modifikationen exklusiv für Sie durchzuführen oder +Einrichtungen für Sie bereitzustellen, um diese Werke auszuführen, vorausgesetzt, Sie erfüllen alle +Bedingungen dieser Lizenz für das Übertragen von Material, dessen Urheberrecht nicht bei Ihnen +liegt. Diejenigen, die auf diese Weise betroffene Werke für Sie anfertigen oder ausführen, müssen +dies ausschließlich in Ihrem Namen tun, unter Ihrer Anleitung und Kontrolle und unter +Bedingungen, die ihnen verbieten, außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen weitere Kopien Ihres +urheberrechtlich geschützten Materials anzufertigen. + +Übertragung ist in jedem Fall ausschließlich unter den unten aufgeführten Bedingungen gestattet. +Unterlizensierung ist nicht gestattet, ist aber wegen §10 unnötig. +3. Schutz von Anwenderrechten vor Umgehungsverbotgesetzen + +Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen technischen Mechanismus' unter jedwedem +anwendbarem Recht betrachtet werden, das die Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember +1996 verabschiedeten WIPO-Urheberrechtsvertrags oder unter vergleichbaren Gesetzen, die die +Umgehung derartiger Mechanismen verbietet oder einschränkt. + +Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jedes Recht, die Umgehung +technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit diese Umgehung durch die Ausübung der von +dieser Lizenz gewährten Rechte in bezug auf das betroffene Werk herbeigeführt wird, und Sie +weisen jede Absicht von sich, die Benutzung oder Modifikation des Werks zu beschränken, um +Ihre Rechtsansprüche oder Rechtsansprüche Dritter zum Verbot der Umgehung technischer +Mechanismen gegen die Anwender des Werks durchzusetzen. +4. Unveränderte Kopien + +Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn +erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen +angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese +Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, +alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern +gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen. + +Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein Entgelt – verlangen, und Sie +dürfen Kundendienst- oder Garantieleistungen gegen Entgelt anbieten. +5. Übertragung modifizierter Quelltextversionen + +Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen Modifikationen, um es aus +dem Programm zu generieren, kopieren und übertragen in Form von Quelltext unter den +Bestimmungen von §4, vorausgesetzt, daß Sie zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen +erfüllen: + +a) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß Sie es modifiziert +haben, und die ein darauf bezogenes Datum angeben. +b) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß es unter dieser +Lizenz einschließlich der gemäß §7 hinzugefügten Bedingungen herausgegeben wird. Diese +Anforderung wandelt die Anforderung aus §4 ab, „alle Hinweise intakt zu lassen“. +c) Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden lizensieren, der in +den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz wird daher – ggf. einschließlich zusätzlicher +Bedingungen gemäß §7 – für das Werk als Ganzes und alle seine Teile gelten, unabhängig davon, +wie diese zusammengepackt werden. Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk in irgendeiner +anderen Weise zu lizensieren, setzt aber eine derartige Erlaubnis nicht außer Kraft, wenn Sie sie +diese gesondert erhalten haben. +d) Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt, müssen diese jeweils +angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Wenn allerdings das Programm interaktive +Benutzerschnittstellen hat, die keine angemessenen rechtlichen Hinweise anzeigen, braucht Ihr +Werk nicht dafür zu sorgen, daß sie dies tun. + +Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und unabhängigen +Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des betroffenen Werks sind und die nicht mit +ihm in einer Weise kombiniert sind, um ein größeres Programm zu bilden, in oder auf einem +Speicher- oder Verbreitungsmedium wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die Zusammenstellung +und das sich für sie ergebende Urheberrecht nicht dazu verwendet werden, den Zugriff oder die +Rechte der Benutzer der Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies die einzelnen Werke +erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht dafür, daß diese Lizenz +auf die anderen Teile des Aggregats wirke. +6. Übertragung in Nicht-Quelltext-Form + +Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den Bedingungen der Paragraphen +4 und 5 kopieren und übertragen – vorausgesetzt, daß Sie außerdem den maschinenlesbaren +korrespondierenden Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz übertragen auf eine der +folgenden Weisen: + +a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein +physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich +unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den +Austausch von Software verwendet wird. +b) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein +physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit einem schriftlichen Angebot, das mindestens drei +Jahre lang gültig sein muß und so lange, wie Sie Ersatzteile und Kundendienst für dieses +Produktmodell anbieten, jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist, entweder (1) eine Kopie des +korrespondierenden Quelltextes der gesamten Software, die in dem Produkt enthalten und von +dieser Lizenz betroffen ist, zur Verfügung zu stellen – auf einem haltbaren physikalischen Medium, +das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird, und zu nicht höheren Kosten +als denen, die begründbar durch den physikalischen Vorgang der Übertragung des Quelltextes +anfallen, oder (2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext von einem Netzwerk- +Server zu kopieren. +c) Sie übertragen Kopien des Objekt-Codes gemeinsam mit einer Kopie des schriftlichen +Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur Verfügung zu stellen. Diese Alternative ist nur für +gelegentliche, nicht-kommerzielle Übertragung zulässig und nur, wenn Sie den Objekt-Code als +mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz 6b erhalten haben. +d) + +Sie übertragen den Objekt-Code dadurch, daß Sie Zugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle +gewähren, und bieten gleichwertigen Zugriff auf den korrespondierenden Quelltext auf gleichem +Weg auf dieselbe Stelle und ohne zusätzliche Kosten. Sie müssen nicht von den Empfängern +verlangen, den korrespondierenden Quelltext gemeinsam mit dem Objekt-Code zu kopieren. Wenn +es sich bei der für das Kopieren vorgesehenen Stelle um einen Netzwerk-Server handelt, darf sich +der korrespondierende Quelltext auf einem anderen Server befinden (von Ihnen oder von einem +Dritten betrieben), der gleichwertige Kopiermöglichkeiten unterstützt – vorausgesetzt Sie legen +dem Objekt-Code klare Anleitungen bei, die besagen, wo der korrespondierende Quelltext zu +finden ist. Unabhängig davon, welcher Netzwerk-Server den korrespondierenden Quelltext +beherbergt, bleiben Sie verpflichtet, sicherzustellen, daß dieser lange genug bereitgestellt wird, um +diesen Bedingungen zu genügen. +e) Sie übertragen den Objekt-Code unter Verwendung von Peer-To-Peer-Übertragung – +vorausgesetzt, Sie informieren andere Teilnehmer darüber, wo der Objekt-Code und der +korrespondierende Quelltext des Werks unter den Bedingungen von Absatz 6d öffentlich und +kostenfrei angeboten werden. + +Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext von dem korrespondierenden Quelltext +als Systembibliothek ausgeschlossen ist, braucht bei der Übertragung des Werks als Objekt-Code +nicht miteinbezogen zu werden. + +Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Endbenutzerprodukt“, womit ein materieller +persönlicher Besitz gemeint ist, der normalerweise für den persönlichen oder familiären Gebrauch +oder im Haushalt eingesetzt wird, oder (2) alles, was für den Einbau in eine Wohnung hin +entworfen oder dafür verkauft wird. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt ein Endbenutzerprodukt +ist, sollen Zweifelsfälle als erfaßt gelten. Wenn ein spezieller Anwender ein spezielles Produkt +erhält, bezeichnet „normalerweise einsetzen“ eine typische oder weitverbreitete Anwendung dieser +Produktklasse, unabhängig vom Status des speziellen Anwenders oder der Art und Weise, wie der +spezielle Anwender des spezielle Produkt tatsächlich einsetzt oder wie von ihm erwartet wird, daß +er es einsetzt. Ein Produkt gilt als Endbenutzerprodukt unabhängig davon, ob es substantiellen +kommerziellen, industriellen oder nicht-endbenutzerspezifischen Nutzen hat, es sei denn, dieser +Nutzen stellt das einzige signifikante Anwendungsgebiet des Produkts dar. + +Mit „Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind jedwede Methoden, Prozeduren, +Berechtigungsschlüssel oder andere informationen gemeint, die notwendig sind, um modifizierte +Versionen eines betroffenen Werks, die aus einer modifizierten Version seines korrespondierenden +Quelltextes hervorgegangen sind, auf dem Produkt zu installieren und auszuführen. Die +Informationen müssen ausreichen, um sicherzustellen, daß das Weiterfunktionieren des +modifizierten Objekt-Codes in keinem Fall verhindert oder gestört wird aus dem einzigen Grunde, +weil Modifikationen vorgenommen worden sind. + +Wenn Sie Objekt-Code gemäß diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen mit oder speziell für +den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts übertragen und die Übertragung als Teil einer +Transaktion stattfindet, in der das Recht auf den Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts +dauerhaft auf den Empfänger übergeht (unabhängig davon, wie diese Transaktion charakterisiert +ist), müssen dem gemäß diesem Paragraphen mitübertragenen korrespondierenden Quelltext die +Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn weder Sie noch +irgendeine Drittpartei die Möglichkeit behält, modifizierten Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt +zu installieren (zum Beispiel, wenn das Werk in einem ROM installiert wurde). + +Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schließt keine Anforderung mit ein, +weiterhin Kundendienst, Garantie oder Updates für ein Werk bereitzustellen, das vom Empfänger +modifiziert oder installiert worden ist, oder für das Benutzerprodukt, in dem das Werk modifiziert +oder installiert worden ist. Der Zugriff auf ein Computer-Netzwerk darf verweigert werden, wenn +die Modifikation selbst die Funktion des Netzwerks grundlegend nachteilig beeinflußt oder wenn +sie die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk verletzt. + +Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die in Übereinstimmung mit +diesem Paragraphen übertragen werden, müssen in einem öffentlich dokumentierten Format +vorliegen (für das eine Implementation in Form von Quelltext öffentlich zugänglich ist), und sie +dürfen keine speziellen Passwörter oder Schlüssel für das Auspacken, Lesen oder Kopieren +erfordern. +7. Zusätzliche Bedingungen + +„Zusätzliche Genehmigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser Lizenz ergänzen, +indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren Auflagen zulassen. Zusätzliche Genehmigungen +zur Anwendung auf das gesamte Programm sollen so betrachtet werden, als wären sie in dieser +Lizenz enthalten, soweit dies unter anwendbarem Recht zulässig ist. Wenn zusätzliche +Genehmigungen nur für einen Teil des Programms gelten, darf dieser Teil separat unter diesen +Genehmigungen verwendet werden; das gesamte Programm jedoch unterliegt weiterhin dieser +Lizenz ohne Beachtung der zusätzlichen Genehmigungen. + +Ungeachtet jeglicher anderer Regelungen dieser Lizenz dürfen Sie für Material, das Sie einem +betroffenen Werk hinzufügen (sofern Sie durch die Urheberrechtsinhaber dieses Materials +autorisiert sind), die Bedingungen dieser Lizenz um folgendes ergänzen: + +a) Gewährleistungsausschluß oder Haftungsbegrenzung abweichend von §§15 und 16 dieser +Lizenz oder +b) die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise oder Autorenschaftshinweise +in diesem Material oder in den angemessenen rechtlichen Hinweisen, die von den sie enthaltenen +Werken angezeigt werden, zu erhalten, oder +c) das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder die Anforderung, daß +modifizierte Versionen des Materials auf angemessens Weise als vom Original verschieden +markiert werden, oder +d) Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren des Materials für +Werbezwecke oder +e) das Zurückweisen der Einräumung von Rechten gemäß dem Markenrecht zur Benutzung +gewisser Produktnamen, Produkt- oder Service-Marken oder +f) die Erfordernis der Freistellung des Lizenznehmers und der Autoren des Materials durch +jeden, der die Software (oder modifizierte Versionen davon) überträgt, mit vertraglichen Prämissen +der Verantwortung gegenüber dem Empfänger für jede Verantwortung, die diese vertraglichen +Prämissen diesen Lizenzgebern und Autoren direkt auferlegen. + +Alle anderen hinzugefügten einschränkenden Bedingungen werden als „zusätzliche +Einschränkungen“ im Sinne von §10 betrachtet. Wenn das Programm, wie Sie es erhalten haben, +oder ein Teil davon dieser Lizenz untersteht zuzüglich einer weiteren Bedingung, die eine +zusätzliche Einschränkung darstellt, dürfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn ein +Lizenzdokument eine zusätzliche Einschränkung enthält, aber die Relizensierung unter dieser +Lizenz erlaubt, dürfen Sie dem betroffenen Werk Material hinzufügen, das den Bedingungen jenes +Lizenzdokuments unterliegt, unter der Voraussetzung, daß die zusätzlichen Einschränkungen bei +einer derartigen Relizensierung oder Übertragung verfallen. + +Wenn Sie einem betroffenen Werk in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen Bedingungen +hinzufügen, müssen Sie in den betroffenen Quelltextdateien eine Aufstellung der zusätzlichen +Bedingungen plazieren, die auf diese Quelltextdatei Anwendung finden, oder einen Hinweis darauf, +wo die Zusätzlichen Bedingungen zu finden sind. + +Zusätzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschränkungen, dürfen in Form einer +separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von Ausnahmen festgelegt werden; die o.a. +Anforderungen gelten in jedem Fall. +8. Kündigung + +Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es nicht durch diese Lizenz +ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist +nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz (einschließlich aller +Patentlizenzen gemäß §11 Abs. 3). + +Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre Lizenz durch einen speziellen +Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt, und zwar (a) vorübergehend, solange nicht bzw. bis der +Rechteinhaber Ihre Lizenz ausdrücklich und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft, sofern es der +Rechteinhaber versäumt, Sie auf sinnvolle Weise auf die Lizenzverletzung innerhalb von 60 Tagen +ab deren Beendigung hinzuweisen. + +Darüberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber permanent +wiederhergestellt, wenn Sie der Rechteinhaber auf sinnvolle Weise auf die Verletzung hinweist, +wenn außerdem dies das erste Mal ist, daß Sie auf die Verletzung dieser Lizenz (für jedes Werk) +des Rechteinhabers hingewiesen werden, und wenn Sie die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab +dem Eingang des Hinweises einstellen. + +Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die Lizenzen Dritter, die von Ihnen +Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben. Wenn Ihre Rechte beendet und nicht +dauerhaft wiederhergestellt worden sind, sind Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen für dasselbe +Material gemäß §10 zu erhalten. +9. Annahme der Lizenz keine Voraussetzung für den Besitz von Kopien + +Um eine Kopie des Programms auszuführen, ist es nicht erforderlich, daß Sie diese Lizenz +annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung eines betroffenen Werks, die sich ausschließlich +als Konsequenz der Teilnahme an einer Peer-To-Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie +entgegennehmen zu können, erfordert ebenfalls keine Annahme dieser Lizenz. Jedoch gibt Ihnen +nichts außer dieser Lizenz die Erlaubnis, das Programm oder jedes betroffene Werk zu verbreiten +oder zu verändern. Diese Handlungen verstoßen gegen das Urheberrecht, wenn Sie diese Lizenz +nicht anerkennen. Indem Sie daher ein betroffenes Werk verändern oder propagieren, erklären Sie +Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, die Ihnen diese Tätigkeiten erlaubt. +10. Automatische Lizensierung nachgeordneter Anwender + +Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der Empfänger automatisch vom +ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Werk auszuführen, zu verändern und zu propagieren – +in Übereinstimmung mit dieser Lizenz. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser +Lizenz durch Dritte durchzusetzen. + +Eine „Organisations-Transaktion“ ist entweder eine Transaktion, bei der die Kontrolle über eine +Organisation oder das im wesentlichen gesamte Kapital einer solchen, übertragen wird, oder sie ist +die Aufteilung einer Organisation in mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen zu einer. +Wenn die Propagation eines betroffenen Werks durch eine Organisations-Transaktion erfolgt, +erhält jeder an der Transaktion Beteiligte, der eine Kopie des Werks erhält, zugleich jedwede +Lizenz an dem Werk, die der Interessenvorgänger des Beteiligten hatte, sowie das Recht auf den +Besitz des korrespondierenden Quelltextes des Werks vom Interessenvorgänger, wenn dieser ihn +hat oder mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann. + +Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der unter dieser Lizenz +gewährten oder zugesicherten Rechte vornehmen. Beispielsweise dürfen Sie keine Lizenzgebühr +oder sonstige Gebühr für die Ausübung der unter dieser Lizenz gewährten Rechte verlangen, und +Sie dürfen keine Rechtsstreitigkeit beginnen (eingeschlossen Kreuz- oder Gegenansprüche in einem +Gerichtsverfahren), in der Sie unterstellen, daß irgendein Patentanspruch durch Erzeugung, +Anwendung, Verkauf, Verkaufsangebot oder Import des Programms oder irgendeines Teils davon +verletzt wurde. +11. Patente + +Ein „Kontributor“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des Programms oder eines auf +dem Programm basierenden Werks unter dieser Lizenz erlaubt. Das auf diese Weise lizensierte +Werk bezeichnen wir als die „Kontributor-Version“ des Kontributors. + +Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Kontributors sind all diejenigen Patentansprüche, die der +Kontributor besitzt oder kontrolliert, ob bereits erworben oder erst in Zukunft zu erwerben, die +durch irgendeine Weise des gemäß dieser Lizenz erlaubten Erzeugens, Ausführens oder Verkaufens +seiner Kontributor-Version verletzt würden. Dies schließt keine Patentansprüche ein, die erst als +Konsequenz weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version entstünden. Für den Zweck dieser +Definition schließt "Kontrolle" das Recht mit ein, Unterlizenzen für ein Patent zu erteilen auf eine +Weise, die mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist. + +Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Patentlizenz +gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version +zu erzeugen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und außerdem auszuführen, zu +modifizieren und zu propagieren. + +In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jedwede ausdrückliche Vereinbarung oder +Verpflichtung, wie auch immer benannt, ein Patent nicht geltend zu machen (beispielsweise eine +ausdrückliche Erlaubnis, ein Patent zu nutzen oder eine Zusicherung, bei Patentverletzung nicht zu +klagen). Jemandem eine solche Patentlizenz zu „erteilen“ bedeutet, eine solche Vereinbarung oder +Verpflichtung zu beschließen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen. + +Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine Patentlizenz angewiesen ist, +und wenn der korrespondierende Quelltext nicht für jeden zum Kopieren zur Verfügung gestellt +wird – kostenlos, unter den Bedingungen dieser Lizenz und über einen öffentlich zugänglichen +Netzwerk-Server oder andere leicht zugängliche Mittel –, dann müssen Sie entweder (1) dafür +sorgen, daß der korrespondierende Quelltext auf diese Weise verfügbar gemacht wird oder (2) +dafür sorgen, daß Ihnen selbst die Vorteile der Patentlizenz für dieses spezielle Werk entzogen +werden oder (3) in einer mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbaren Weise bewirken, daß die +Patentlizenz auf nachgeordnete Empfänger ausgedehnt wird. „Wissentlich angewiesen sein“ +bedeutet, daß Sie tatsächliches Wissen darüber haben, daß – außer wegen der Patentlizenz – Ihre +Übertragung des betroffenen Werks in einen Staat oder die Benutzung des betroffenen Werks durch +Ihren Empfänger in einem Staat, eins oder mehrere identifizierbare Patente in diesem Staat +verletzen würden, deren Gültigkeit Ihnen glaubhaft erscheint. + +Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen Transaktion oder Vereinbarung, +ein betroffenes Werk übertragen oder durch Vermittlung einer Übertragung propagieren, und Sie +gewähren einigen Empfängern eine Patentlizenz, die ihnen das Benutzen, Propagieren, +Modifizieren und Übertragen einer speziellen Kopie des betroffenen Werks gestatten, dann wird +die von Ihnen gewährte Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und +darauf basierender Werke ausgedehnt. + +Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie in ihrem Gültigkeitsbereich die speziell unter +dieser Lizenz gewährten Rechte nicht einschließt, wenn sie die Ausübung dieser Rechte verbietet +oder wenn sie die Nichtausübung einer oder mehrerer dieser Rechte zur Bedingung hat. Sie dürfen +ein betroffenes Werk nicht übertragen, wenn Sie Partner in einem Vertrag mit einer Drittpartei sind, +die auf dem Gebiet der Verbreitung von Software geschäftlich tätig ist, gemäß dem Sie dieser +Drittpartei Zahlungen leisten, die auf dem Maß Ihrer Aktivität des Übertragens des Werks basieren, +und gemäß dem die Drittpartei eine diskriminierende Patentlizenz all denjenigen gewährt, die das +Werk von Ihnen erhielten, (a) in Verbindung mit von Ihnen übertragenen Kopien des betroffenen +Werks (oder Kopien dieser Kopien) oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung mit spezifischen +Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten, es sei denn, Sie sind in +diesen Vertrag vor dem 28. März 2007 eingetreten oder die Patentlizenz wurde vor diesem Datum +erteilt. + +Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die irgendeine implizite Lizenz oder +sonstige Abwehr gegen Rechtsverletzung ausschließt oder begrenzt, die Ihnen ansonsten gemäß +anwendbarem Patentrecht zustünde. +12. Keine Preisgabe der Freiheit Dritter + +Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) Bedingungen auferlegt +werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht +von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, ein betroffenes Werk unter +gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen +Verpflichtungen zu übertragen, dann dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht +übertragen. Wenn Sie zum Beispiel Bedingungen akzeptieren, die Sie dazu verpflichten, von denen, +denen Sie das Programm übertragen haben, eine Gebühr für die weitere Übertragung einzufordern, +dann besteht der einzige Weg, sowohl jene Bedingungen als auch diese Lizenz zu befolgen darin, +ganz auf die Übertragung des Programms zu verzichten. +13. Nutzung zusammen mit der GNU Affero General Public License + +Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet, ein betroffenes Werk mit +einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten Werk zu verbinden (linken) oder zu kombinieren, +das unter Version 3 der GNU Affero General Public License steht, und das Ergebnis zu übertragen. +Die Bedingungen dieser Lizenz bleiben weiterhin auf denjenigen Teil anwendbar, der das +betroffene Werk darstellt, aber die speziellen Anforderungen der GNU Affero General Public +License, §13, die sich auf Interaktion über ein Computer-Netzwerk beziehen, werden auf die +Kombination als solche anwendbar. +14. Überarbeitungen dieser Lizenz + +Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der +General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der +gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und +Anforderungen gerecht zu werden. + +Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem Programm +angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer „oder jeder späteren +Version“ (“or any later version”) unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen +der genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free +Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt, +können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation veröffentlicht +wurde. +15. Gewährleistungsausschluß + +Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern +nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das +Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich +noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf – die implizite Gewährleistung der +Marktreife oder der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich +Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das Programm als +fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei +Ihnen. +16. Haftungsbegrenzung + +In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist +irgendein Urheberrechtsinhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt +modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich +jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder +Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms +folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von +Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des +Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein +Urheberrechtsinhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war. +17. Interpretation von §§ 15 und 16 + +Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a. Haftungsbegrenzung aufgrund ihrer +Bedingungen gemäß lokalem Recht unwirksam sein, sollen Bewertungsgerichte dasjenige lokale +Recht anwenden, das einer absoluten Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in Zusammenhang mit +dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, dem Programm lag eine entgeltliche +Garantieerklärung oder Haftungsübernahme bei. +ENDE DER LIZENZBEDINGUNGEN