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1 GNU General Public License
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3 Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007
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5 Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc. (http://fsf.org/) 51 Franklin Street, Fifth Floor,
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6 Boston, MA 02110-1301, USA
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8 Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und unveränderte Kopien zu
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9 verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.
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11 Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die englischsprachige Originalversion!
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13 Vorwort
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15 Die GNU General Public License – die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz – ist eine freie
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16 Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von Werken.
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18 Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind daraufhin entworfen worden,
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19 Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit anderen zu teilen und zu verändern. Im Gegensatz
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20 dazu soll Ihnen die GNU General Public License die Freiheit garantieren, alle Versionen eines
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21 Programms zu teilen und zu verändern. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle ihre
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22 Benutzer frei bleibt. Wir, die Free Software Foundation, nutzen die GNU General Public License
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23 für den größten Teil unserer Software; sie gilt außerdem für jedes andere Werk, dessen Autoren es
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24 auf diese Weise freigegeben haben. Auch Sie können diese Lizenz auf Ihre Programme anwenden.
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26 Wenn wir von freier Software sprechen, so beziehen wir uns auf Freiheit, nicht auf den Preis.
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27 Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen sind darauf angelegt, sicherzustellen, daß Sie die
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28 Freiheit haben, Kopien freier Software zu verbreiten (und dafür etwas zu berechnen, wenn Sie
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29 möchten), die Möglichkeit, daß Sie die Software als Quelltext erhalten oder den Quelltext auf
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30 Wunsch bekommen, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen
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31 verwenden dürfen und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.
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33 Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir andere daran hindern, Ihnen diese Rechte zu verweigern
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34 oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesem Grunde tragen Sie eine
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35 Verantwortung, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder die Software verändern: die
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36 Verantwortung, die Freiheit anderer zu respektieren.
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38 Wenn Sie beispielsweise die Kopien eines solchen Programms verbreiten – kostenlos oder gegen
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39 Bezahlung – müssen Sie an die Empfänger dieselben Freiheiten weitergeben, die Sie selbst erhalten
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40 haben. Sie müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger die Software im Quelltext erhalten bzw.
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41 den Quelltext erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre
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42 Rechte kennen.
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44 Software-Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Sie
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45 machen ihr Urheberrecht (Copyright) auf die Software geltend, und (2) sie bieten Ihnen diese
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46 Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu
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47 verändern.
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48
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49 Um die Entwickler und Autoren zu schützen, stellt die GPL darüberhinaus klar, daß für diese freie
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50 Software keinerlei Garantie besteht. Um sowohl der Anwender als auch der Autoren Willen
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51 erfordert die GPL, daß modifizierte Versionen der Software als solche gekennzeichnet werden,
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52 damit Probleme mit der modifizierten Software nicht fälschlicherweise mit den Autoren der
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53 Originalversion in Verbindung gebracht werden.
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54
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55 Manche Geräte sind daraufhin entworfen worden, ihren Anwendern zu verweigern, modifizierte
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56 Versionen der darauf laufenden Software zu installieren oder laufen zu lassen, wohingegen der
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57 Hersteller diese Möglichkeit hat. Dies ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Ziel, die Freiheit der
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58 Anwender zu schützen, die Software zu modifizieren. Derartige gezielte mißbräuchliche
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59 Verhaltensmuster finden auf dem Gebiet persönlicher Gebrauchsgegenstände statt – also genau
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60 dort, wo sie am wenigsten akzeptabel sind. Aus diesem Grunde wurde diese Version der GPL
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61 daraufhin entworfen, diese Praxis für diese Produkte zu verbieten. Sollten derartige Probleme
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62 substantiell auf anderen Gebieten auftauchen, sind wir bereit, diese Regelung auf diese Gebiete
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63 auszudehnen, soweit dies notwendig ist, um die Freiheit der Benutzer zu schützen.
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65 Schließlich und endlich ist jedes Computerprogramm permanent durch Software-Patente bedroht.
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66 Staaten sollten es nicht zulassen, daß Patente die Entwicklung und Anwendung von Software für
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67 allgemein einsetzbare Computer einschränken, aber in Staaten, wo dies geschieht, wollen wir die
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68 spezielle Gefahr vermeiden, daß Patente dazu verwendet werden, ein freies Programm im
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69 Endeffekt proprietär zu machen. Um dies zu verhindern, stellt die GPL sicher, daß Patente nicht
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70 verwendet werden können, um das Programm nicht-frei zu machen.
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71
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72 Es folgen die präzisen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten und Modifizieren.
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73 LIZENZBEDINGUNGEN
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74 0. Definitionen
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76 „Diese Lizenz“ bezieht sich auf die Version 3 der GNU General Public License.
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78 Mit „Urheberrecht“ sind auch urheberrechtähnliche Rechte gemeint, die auf andere Arten von
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79 Werken Anwendung finden, beispielsweise auf Fotomasken in der Halbleitertechnologie.
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81 „Das Programm“ bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das unter diese Lizenz
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82 gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als „Sie“ angeredet. „Lizenznehmer“ und „Empfänger“
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83 können natürliche oder rechtliche Personen sein.
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84
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85 Ein Werk zu „modifizieren“ bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder es ganz oder teilweise auf
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86 eine Weise umzuarbeiten, die eine urheberrechtliche Erlaubnis erfordert und kein Eins-zu-eins-
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87 Kopieren darstellt. Das daraus hervorgehende Werk wird als „modifizierte Version“ des früheren
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88 Werks oder als auf dem früheren Werk „basierendes“ Werk bezeichnet.
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90 Ein „betroffenes Werk“ bezeichnet entweder das unmodifizierte Programm oder ein auf dem
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91 Programm basierendes Werk.
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93 Ein Werk zu „propagieren“ bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, für die man wegen
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94 Verletzung anwendbaren Urheberrechts direkt oder indirekt zur Verantwortung gezogen würde,
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95 ausgenommen das Ausführen auf einem Computer oder das Modifizieren einer privaten Kopie. von
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96 Modifikationen, die an niemanden weitergegeben werden. Unter das Propagieren eines Werks
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97 fallen Kopieren, Weitergeben (mit oder ohne Modifikationen), öffentliches Zugänglichmachen und
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98 in manchen Staaten noch weitere Tätigkeiten.
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100 Ein Werk zu „übertragen“ bezeichnet jede Art von Propagation, die es Dritten ermöglicht, das
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101 Werk zu kopieren oder Kopien zu erhalten. Reine Interaktion mit einem Benutzer über ein
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102 Computer-Netzwerk ohne Übergabe einer Kopie ist keine Übertragung.
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103
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104 Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „angemessene rechtliche Hinweise“ in dem Umfang,
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105 daß sie eine zweckdienliches und deutlich sichtbare Funktion bereitstellt, die (1) einen
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106 angemessenen Copyright-Vermerk zeigt und (2) dem Benutzer mitteilt, daß keine Garantie für das
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107 Werk besteht (ausgenommen in dem Umfang, in dem Garantie gewährt wird), daß Lizenznehmer
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108 das Werk gemäß dieser Lizenz übertragen dürfen und wie man ein Exemplar dieser Lizenz zu
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109 Gesicht bekommen kann. Wenn die Benutzerschnittstelle eine Liste von Benutzerkommandos oder
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110 Optionen anzeigt, zum Beispiel ein Menü, dann erfüllt ein deutlich sichtbarer Punkt in dieser Liste
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111 dieses Kriterium.
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112 1. Quelltext
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114 Der „Quelltext“ eines Werkes bezeichnet diejenige Form des Werkes, die für Bearbeitungen
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115 vorzugsweise verwendet wird. „Objekt-Code“ bezeichnet jede Nicht-Quelltext-Form eines Werks.
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116
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117 Eine „Standardschnittstelle“ bezeichnet eine Schnittstelle, die entweder ein offizieller Standard
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118 eines anerkannten Standardisierungsgremiums ist oder – im Falle von Schnittstellen, die für eine
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119 spezielle Programmiersprache spezifiziert wurden – eine Schnittstelle, die unter Entwicklern, die in
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120 dieser Programmiersprache arbeiten, weithin gebräuchlich ist.
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122 Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks enthalten alles, ausgenommen das Werk als
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123 Ganzes, was (a) normalerweise zum Lieferumfang einer Hauptkomponente gehört, aber selbst nicht
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124 die Hauptkomponente ist, und (b) ausschließlich dazu dient, das Werk zusammen mit der
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125 Hauptkomponente benutzen zu können oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für die
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126 eine Implementation als Quelltext öffentlich erhältlich ist. Eine „Hauptkomponente“ bezeichnet in
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127 diesem Zusammenhang eine größere wesentliche Komponente (Betriebssystemkern, Fenstersystem
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128 usw.) des spezifischen Betriebssystems (soweit vorhanden), auf dem das ausführbare Werk läuft,
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129 oder des Compilers, der zur Erzeugung des Objekt-Codes eingesetzt wurde, oder des für die
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130 Ausführung verwendeten Objekt-Code-Interpreters.
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131
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132 Der „korrespondierende Quelltext“ eines Werks in Form von Objekt-Code bezeichnet den
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133 vollständigen Quelltext, der benötigt wird, um das Werk zu erzeugen, es zu installieren, um (im
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134 Falle eines ausführbaren Werks) den Objekt-Code auszuführen und um das Werk zu modifizieren,
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135 einschließlich der Skripte zur Steuerung dieser Aktivitäten. Er schließt jedoch nicht die
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136 Systembibliotheken, allgemein einsetzbare Werkzeuge oder allgemein erhältliche freie
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137 Computerprogramme mit ein, die in unmodifizierter Form verwendet werden, um die o.a.
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138 Tätigkeiten durchzuführen, die aber nicht Teil des Werks sind. Zum Beispiel enthält der
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139 korrespondierende Quelltext die zum Programmquelltext gehörenden
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140 Schnittstellendefinitionsdateien sowie die Quelltexte von dynamisch eingebundenen Bibliotheken
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141 und Unterprogrammen, auf die das Werk konstruktionsbedingt angewiesen ist, beispielsweise
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142 durch komplexe Datenkommunikation oder Ablaufsteuerung zwischen diesen Unterprogrammen
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143 und anderen Teilen des Werks.
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144
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145 Der korrespondierende Quelltext braucht nichts zu enthalten, das der Anwender aus anderen Teilen
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146 des korrespondierenden Quelltextes automatisch regenerieren kann.
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147
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148 Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Quelltextform ist das Werk selbst.
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149 2. Grundlegende Genehmigungen
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150
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151 Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden gewährt auf Grundlage des Urheberrechts an
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152 dem Programm, und sie sind unwiderruflich, solange die festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
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153 Diese Lizenz erklärt ausdrücklich Ihr uneingeschränktes Recht zur Ausführung des unmodifizierten
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154 Programms. Die beim Ausführen eines betroffenen Werks erzeugten Ausgabedaten fallen unter
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155 diese Lizenz nur dann, wenn sie, in Anbetracht ihres Inhalts, ein betroffenes Werk darstellen. Diese
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156 Lizenz erkennt Ihr im Urheberrecht vorgesehenes Recht auf angemessene Benutzung – oder seine
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157 Entsprechung – an.
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158
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159 Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht übertragen, uneingeschränkt erzeugen, ausführen und
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160 propagieren, solange Ihre Lizenz ansonsten in Kraft bleibt. Sie dürfen betroffene Werke an Dritte
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161 übertragen für den einzigen Zweck, Modifikationen exklusiv für Sie durchzuführen oder
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162 Einrichtungen für Sie bereitzustellen, um diese Werke auszuführen, vorausgesetzt, Sie erfüllen alle
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163 Bedingungen dieser Lizenz für das Übertragen von Material, dessen Urheberrecht nicht bei Ihnen
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164 liegt. Diejenigen, die auf diese Weise betroffene Werke für Sie anfertigen oder ausführen, müssen
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165 dies ausschließlich in Ihrem Namen tun, unter Ihrer Anleitung und Kontrolle und unter
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166 Bedingungen, die ihnen verbieten, außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen weitere Kopien Ihres
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167 urheberrechtlich geschützten Materials anzufertigen.
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168
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169 Übertragung ist in jedem Fall ausschließlich unter den unten aufgeführten Bedingungen gestattet.
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170 Unterlizensierung ist nicht gestattet, ist aber wegen §10 unnötig.
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171 3. Schutz von Anwenderrechten vor Umgehungsverbotgesetzen
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172
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173 Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen technischen Mechanismus' unter jedwedem
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174 anwendbarem Recht betrachtet werden, das die Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember
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175 1996 verabschiedeten WIPO-Urheberrechtsvertrags oder unter vergleichbaren Gesetzen, die die
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176 Umgehung derartiger Mechanismen verbietet oder einschränkt.
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177
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178 Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jedes Recht, die Umgehung
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179 technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit diese Umgehung durch die Ausübung der von
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180 dieser Lizenz gewährten Rechte in bezug auf das betroffene Werk herbeigeführt wird, und Sie
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181 weisen jede Absicht von sich, die Benutzung oder Modifikation des Werks zu beschränken, um
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182 Ihre Rechtsansprüche oder Rechtsansprüche Dritter zum Verbot der Umgehung technischer
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183 Mechanismen gegen die Anwender des Werks durchzusetzen.
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184 4. Unveränderte Kopien
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185
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186 Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn
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187 erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen
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188 angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese
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189 Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind,
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190 alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern
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191 gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.
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192
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193 Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein Entgelt – verlangen, und Sie
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194 dürfen Kundendienst- oder Garantieleistungen gegen Entgelt anbieten.
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195 5. Übertragung modifizierter Quelltextversionen
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196
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197 Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen Modifikationen, um es aus
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198 dem Programm zu generieren, kopieren und übertragen in Form von Quelltext unter den
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199 Bestimmungen von §4, vorausgesetzt, daß Sie zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen
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200 erfüllen:
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201
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202 a) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß Sie es modifiziert
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203 haben, und die ein darauf bezogenes Datum angeben.
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204 b) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß es unter dieser
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205 Lizenz einschließlich der gemäß §7 hinzugefügten Bedingungen herausgegeben wird. Diese
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206 Anforderung wandelt die Anforderung aus §4 ab, „alle Hinweise intakt zu lassen“.
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207 c) Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden lizensieren, der in
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208 den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz wird daher – ggf. einschließlich zusätzlicher
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209 Bedingungen gemäß §7 – für das Werk als Ganzes und alle seine Teile gelten, unabhängig davon,
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210 wie diese zusammengepackt werden. Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das Werk in irgendeiner
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211 anderen Weise zu lizensieren, setzt aber eine derartige Erlaubnis nicht außer Kraft, wenn Sie sie
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212 diese gesondert erhalten haben.
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213 d) Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt, müssen diese jeweils
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214 angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Wenn allerdings das Programm interaktive
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215 Benutzerschnittstellen hat, die keine angemessenen rechtlichen Hinweise anzeigen, braucht Ihr
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216 Werk nicht dafür zu sorgen, daß sie dies tun.
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217
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218 Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten und unabhängigen
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219 Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des betroffenen Werks sind und die nicht mit
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220 ihm in einer Weise kombiniert sind, um ein größeres Programm zu bilden, in oder auf einem
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221 Speicher- oder Verbreitungsmedium wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die Zusammenstellung
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222 und das sich für sie ergebende Urheberrecht nicht dazu verwendet werden, den Zugriff oder die
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223 Rechte der Benutzer der Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies die einzelnen Werke
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224 erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt nicht dafür, daß diese Lizenz
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225 auf die anderen Teile des Aggregats wirke.
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226 6. Übertragung in Nicht-Quelltext-Form
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227
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228 Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den Bedingungen der Paragraphen
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229 4 und 5 kopieren und übertragen – vorausgesetzt, daß Sie außerdem den maschinenlesbaren
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230 korrespondierenden Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz übertragen auf eine der
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231 folgenden Weisen:
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232
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233 a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein
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234 physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich
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235 unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den
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236 Austausch von Software verwendet wird.
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237 b) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein
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238 physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit einem schriftlichen Angebot, das mindestens drei
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239 Jahre lang gültig sein muß und so lange, wie Sie Ersatzteile und Kundendienst für dieses
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240 Produktmodell anbieten, jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist, entweder (1) eine Kopie des
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241 korrespondierenden Quelltextes der gesamten Software, die in dem Produkt enthalten und von
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242 dieser Lizenz betroffen ist, zur Verfügung zu stellen – auf einem haltbaren physikalischen Medium,
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243 das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird, und zu nicht höheren Kosten
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244 als denen, die begründbar durch den physikalischen Vorgang der Übertragung des Quelltextes
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245 anfallen, oder (2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext von einem Netzwerk-
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246 Server zu kopieren.
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247 c) Sie übertragen Kopien des Objekt-Codes gemeinsam mit einer Kopie des schriftlichen
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248 Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur Verfügung zu stellen. Diese Alternative ist nur für
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249 gelegentliche, nicht-kommerzielle Übertragung zulässig und nur, wenn Sie den Objekt-Code als
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250 mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz 6b erhalten haben.
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251 d)
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252
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253 Sie übertragen den Objekt-Code dadurch, daß Sie Zugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle
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254 gewähren, und bieten gleichwertigen Zugriff auf den korrespondierenden Quelltext auf gleichem
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255 Weg auf dieselbe Stelle und ohne zusätzliche Kosten. Sie müssen nicht von den Empfängern
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256 verlangen, den korrespondierenden Quelltext gemeinsam mit dem Objekt-Code zu kopieren. Wenn
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257 es sich bei der für das Kopieren vorgesehenen Stelle um einen Netzwerk-Server handelt, darf sich
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258 der korrespondierende Quelltext auf einem anderen Server befinden (von Ihnen oder von einem
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259 Dritten betrieben), der gleichwertige Kopiermöglichkeiten unterstützt – vorausgesetzt Sie legen
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260 dem Objekt-Code klare Anleitungen bei, die besagen, wo der korrespondierende Quelltext zu
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261 finden ist. Unabhängig davon, welcher Netzwerk-Server den korrespondierenden Quelltext
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262 beherbergt, bleiben Sie verpflichtet, sicherzustellen, daß dieser lange genug bereitgestellt wird, um
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263 diesen Bedingungen zu genügen.
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264 e) Sie übertragen den Objekt-Code unter Verwendung von Peer-To-Peer-Übertragung –
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265 vorausgesetzt, Sie informieren andere Teilnehmer darüber, wo der Objekt-Code und der
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266 korrespondierende Quelltext des Werks unter den Bedingungen von Absatz 6d öffentlich und
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267 kostenfrei angeboten werden.
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268
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269 Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext von dem korrespondierenden Quelltext
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270 als Systembibliothek ausgeschlossen ist, braucht bei der Übertragung des Werks als Objekt-Code
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271 nicht miteinbezogen zu werden.
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272
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273 Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Endbenutzerprodukt“, womit ein materieller
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274 persönlicher Besitz gemeint ist, der normalerweise für den persönlichen oder familiären Gebrauch
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275 oder im Haushalt eingesetzt wird, oder (2) alles, was für den Einbau in eine Wohnung hin
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276 entworfen oder dafür verkauft wird. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt ein Endbenutzerprodukt
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277 ist, sollen Zweifelsfälle als erfaßt gelten. Wenn ein spezieller Anwender ein spezielles Produkt
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278 erhält, bezeichnet „normalerweise einsetzen“ eine typische oder weitverbreitete Anwendung dieser
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279 Produktklasse, unabhängig vom Status des speziellen Anwenders oder der Art und Weise, wie der
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280 spezielle Anwender des spezielle Produkt tatsächlich einsetzt oder wie von ihm erwartet wird, daß
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281 er es einsetzt. Ein Produkt gilt als Endbenutzerprodukt unabhängig davon, ob es substantiellen
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282 kommerziellen, industriellen oder nicht-endbenutzerspezifischen Nutzen hat, es sei denn, dieser
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283 Nutzen stellt das einzige signifikante Anwendungsgebiet des Produkts dar.
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284
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285 Mit „Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind jedwede Methoden, Prozeduren,
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286 Berechtigungsschlüssel oder andere informationen gemeint, die notwendig sind, um modifizierte
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287 Versionen eines betroffenen Werks, die aus einer modifizierten Version seines korrespondierenden
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288 Quelltextes hervorgegangen sind, auf dem Produkt zu installieren und auszuführen. Die
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289 Informationen müssen ausreichen, um sicherzustellen, daß das Weiterfunktionieren des
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290 modifizierten Objekt-Codes in keinem Fall verhindert oder gestört wird aus dem einzigen Grunde,
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291 weil Modifikationen vorgenommen worden sind.
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292
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293 Wenn Sie Objekt-Code gemäß diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen mit oder speziell für
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294 den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts übertragen und die Übertragung als Teil einer
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295 Transaktion stattfindet, in der das Recht auf den Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts
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296 dauerhaft auf den Empfänger übergeht (unabhängig davon, wie diese Transaktion charakterisiert
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297 ist), müssen dem gemäß diesem Paragraphen mitübertragenen korrespondierenden Quelltext die
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298 Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn weder Sie noch
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299 irgendeine Drittpartei die Möglichkeit behält, modifizierten Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt
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300 zu installieren (zum Beispiel, wenn das Werk in einem ROM installiert wurde).
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301
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302 Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schließt keine Anforderung mit ein,
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303 weiterhin Kundendienst, Garantie oder Updates für ein Werk bereitzustellen, das vom Empfänger
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304 modifiziert oder installiert worden ist, oder für das Benutzerprodukt, in dem das Werk modifiziert
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305 oder installiert worden ist. Der Zugriff auf ein Computer-Netzwerk darf verweigert werden, wenn
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306 die Modifikation selbst die Funktion des Netzwerks grundlegend nachteilig beeinflußt oder wenn
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307 sie die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk verletzt.
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308
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309 Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die in Übereinstimmung mit
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310 diesem Paragraphen übertragen werden, müssen in einem öffentlich dokumentierten Format
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311 vorliegen (für das eine Implementation in Form von Quelltext öffentlich zugänglich ist), und sie
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312 dürfen keine speziellen Passwörter oder Schlüssel für das Auspacken, Lesen oder Kopieren
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313 erfordern.
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314 7. Zusätzliche Bedingungen
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315
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316 „Zusätzliche Genehmigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen dieser Lizenz ergänzen,
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317 indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren Auflagen zulassen. Zusätzliche Genehmigungen
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318 zur Anwendung auf das gesamte Programm sollen so betrachtet werden, als wären sie in dieser
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319 Lizenz enthalten, soweit dies unter anwendbarem Recht zulässig ist. Wenn zusätzliche
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320 Genehmigungen nur für einen Teil des Programms gelten, darf dieser Teil separat unter diesen
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321 Genehmigungen verwendet werden; das gesamte Programm jedoch unterliegt weiterhin dieser
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322 Lizenz ohne Beachtung der zusätzlichen Genehmigungen.
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323
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324 Ungeachtet jeglicher anderer Regelungen dieser Lizenz dürfen Sie für Material, das Sie einem
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325 betroffenen Werk hinzufügen (sofern Sie durch die Urheberrechtsinhaber dieses Materials
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326 autorisiert sind), die Bedingungen dieser Lizenz um folgendes ergänzen:
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327
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328 a) Gewährleistungsausschluß oder Haftungsbegrenzung abweichend von §§15 und 16 dieser
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329 Lizenz oder
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330 b) die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise oder Autorenschaftshinweise
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331 in diesem Material oder in den angemessenen rechtlichen Hinweisen, die von den sie enthaltenen
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332 Werken angezeigt werden, zu erhalten, oder
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333 c) das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder die Anforderung, daß
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334 modifizierte Versionen des Materials auf angemessens Weise als vom Original verschieden
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335 markiert werden, oder
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336 d) Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren des Materials für
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337 Werbezwecke oder
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338 e) das Zurückweisen der Einräumung von Rechten gemäß dem Markenrecht zur Benutzung
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339 gewisser Produktnamen, Produkt- oder Service-Marken oder
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340 f) die Erfordernis der Freistellung des Lizenznehmers und der Autoren des Materials durch
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341 jeden, der die Software (oder modifizierte Versionen davon) überträgt, mit vertraglichen Prämissen
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342 der Verantwortung gegenüber dem Empfänger für jede Verantwortung, die diese vertraglichen
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343 Prämissen diesen Lizenzgebern und Autoren direkt auferlegen.
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344
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345 Alle anderen hinzugefügten einschränkenden Bedingungen werden als „zusätzliche
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346 Einschränkungen“ im Sinne von §10 betrachtet. Wenn das Programm, wie Sie es erhalten haben,
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347 oder ein Teil davon dieser Lizenz untersteht zuzüglich einer weiteren Bedingung, die eine
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348 zusätzliche Einschränkung darstellt, dürfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn ein
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349 Lizenzdokument eine zusätzliche Einschränkung enthält, aber die Relizensierung unter dieser
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350 Lizenz erlaubt, dürfen Sie dem betroffenen Werk Material hinzufügen, das den Bedingungen jenes
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351 Lizenzdokuments unterliegt, unter der Voraussetzung, daß die zusätzlichen Einschränkungen bei
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352 einer derartigen Relizensierung oder Übertragung verfallen.
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353
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354 Wenn Sie einem betroffenen Werk in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen Bedingungen
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355 hinzufügen, müssen Sie in den betroffenen Quelltextdateien eine Aufstellung der zusätzlichen
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356 Bedingungen plazieren, die auf diese Quelltextdatei Anwendung finden, oder einen Hinweis darauf,
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357 wo die Zusätzlichen Bedingungen zu finden sind.
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358
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359 Zusätzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschränkungen, dürfen in Form einer
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360 separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von Ausnahmen festgelegt werden; die o.a.
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361 Anforderungen gelten in jedem Fall.
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362 8. Kündigung
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363
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364 Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es nicht durch diese Lizenz
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365 ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist
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366 nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz (einschließlich aller
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367 Patentlizenzen gemäß §11 Abs. 3).
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368
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369 Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre Lizenz durch einen speziellen
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370 Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt, und zwar (a) vorübergehend, solange nicht bzw. bis der
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371 Rechteinhaber Ihre Lizenz ausdrücklich und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft, sofern es der
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372 Rechteinhaber versäumt, Sie auf sinnvolle Weise auf die Lizenzverletzung innerhalb von 60 Tagen
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373 ab deren Beendigung hinzuweisen.
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374
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375 Darüberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber permanent
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376 wiederhergestellt, wenn Sie der Rechteinhaber auf sinnvolle Weise auf die Verletzung hinweist,
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377 wenn außerdem dies das erste Mal ist, daß Sie auf die Verletzung dieser Lizenz (für jedes Werk)
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378 des Rechteinhabers hingewiesen werden, und wenn Sie die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab
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379 dem Eingang des Hinweises einstellen.
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380
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381 Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die Lizenzen Dritter, die von Ihnen
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382 Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben. Wenn Ihre Rechte beendet und nicht
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383 dauerhaft wiederhergestellt worden sind, sind Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen für dasselbe
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384 Material gemäß §10 zu erhalten.
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385 9. Annahme der Lizenz keine Voraussetzung für den Besitz von Kopien
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386
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387 Um eine Kopie des Programms auszuführen, ist es nicht erforderlich, daß Sie diese Lizenz
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388 annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung eines betroffenen Werks, die sich ausschließlich
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389 als Konsequenz der Teilnahme an einer Peer-To-Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie
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390 entgegennehmen zu können, erfordert ebenfalls keine Annahme dieser Lizenz. Jedoch gibt Ihnen
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391 nichts außer dieser Lizenz die Erlaubnis, das Programm oder jedes betroffene Werk zu verbreiten
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392 oder zu verändern. Diese Handlungen verstoßen gegen das Urheberrecht, wenn Sie diese Lizenz
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393 nicht anerkennen. Indem Sie daher ein betroffenes Werk verändern oder propagieren, erklären Sie
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394 Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz, die Ihnen diese Tätigkeiten erlaubt.
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395 10. Automatische Lizensierung nachgeordneter Anwender
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396
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397 Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der Empfänger automatisch vom
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398 ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Werk auszuführen, zu verändern und zu propagieren –
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399 in Übereinstimmung mit dieser Lizenz. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser
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400 Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
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401
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402 Eine „Organisations-Transaktion“ ist entweder eine Transaktion, bei der die Kontrolle über eine
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403 Organisation oder das im wesentlichen gesamte Kapital einer solchen, übertragen wird, oder sie ist
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404 die Aufteilung einer Organisation in mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen zu einer.
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405 Wenn die Propagation eines betroffenen Werks durch eine Organisations-Transaktion erfolgt,
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406 erhält jeder an der Transaktion Beteiligte, der eine Kopie des Werks erhält, zugleich jedwede
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407 Lizenz an dem Werk, die der Interessenvorgänger des Beteiligten hatte, sowie das Recht auf den
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408 Besitz des korrespondierenden Quelltextes des Werks vom Interessenvorgänger, wenn dieser ihn
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409 hat oder mit vertretbarem Aufwand beschaffen kann.
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410
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411 Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der unter dieser Lizenz
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412 gewährten oder zugesicherten Rechte vornehmen. Beispielsweise dürfen Sie keine Lizenzgebühr
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413 oder sonstige Gebühr für die Ausübung der unter dieser Lizenz gewährten Rechte verlangen, und
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414 Sie dürfen keine Rechtsstreitigkeit beginnen (eingeschlossen Kreuz- oder Gegenansprüche in einem
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415 Gerichtsverfahren), in der Sie unterstellen, daß irgendein Patentanspruch durch Erzeugung,
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416 Anwendung, Verkauf, Verkaufsangebot oder Import des Programms oder irgendeines Teils davon
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417 verletzt wurde.
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418 11. Patente
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419
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420 Ein „Kontributor“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des Programms oder eines auf
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421 dem Programm basierenden Werks unter dieser Lizenz erlaubt. Das auf diese Weise lizensierte
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422 Werk bezeichnen wir als die „Kontributor-Version“ des Kontributors.
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423
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424 Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Kontributors sind all diejenigen Patentansprüche, die der
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425 Kontributor besitzt oder kontrolliert, ob bereits erworben oder erst in Zukunft zu erwerben, die
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426 durch irgendeine Weise des gemäß dieser Lizenz erlaubten Erzeugens, Ausführens oder Verkaufens
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427 seiner Kontributor-Version verletzt würden. Dies schließt keine Patentansprüche ein, die erst als
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428 Konsequenz weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version entstünden. Für den Zweck dieser
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429 Definition schließt "Kontrolle" das Recht mit ein, Unterlizenzen für ein Patent zu erteilen auf eine
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430 Weise, die mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist.
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431
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432 Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Patentlizenz
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433 gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version
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434 zu erzeugen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und außerdem auszuführen, zu
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435 modifizieren und zu propagieren.
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436
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437 In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jedwede ausdrückliche Vereinbarung oder
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438 Verpflichtung, wie auch immer benannt, ein Patent nicht geltend zu machen (beispielsweise eine
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439 ausdrückliche Erlaubnis, ein Patent zu nutzen oder eine Zusicherung, bei Patentverletzung nicht zu
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440 klagen). Jemandem eine solche Patentlizenz zu „erteilen“ bedeutet, eine solche Vereinbarung oder
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441 Verpflichtung zu beschließen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen.
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442
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443 Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine Patentlizenz angewiesen ist,
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444 und wenn der korrespondierende Quelltext nicht für jeden zum Kopieren zur Verfügung gestellt
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445 wird – kostenlos, unter den Bedingungen dieser Lizenz und über einen öffentlich zugänglichen
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446 Netzwerk-Server oder andere leicht zugängliche Mittel –, dann müssen Sie entweder (1) dafür
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447 sorgen, daß der korrespondierende Quelltext auf diese Weise verfügbar gemacht wird oder (2)
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448 dafür sorgen, daß Ihnen selbst die Vorteile der Patentlizenz für dieses spezielle Werk entzogen
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449 werden oder (3) in einer mit den Erfordernissen dieser Lizenz vereinbaren Weise bewirken, daß die
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450 Patentlizenz auf nachgeordnete Empfänger ausgedehnt wird. „Wissentlich angewiesen sein“
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451 bedeutet, daß Sie tatsächliches Wissen darüber haben, daß – außer wegen der Patentlizenz – Ihre
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452 Übertragung des betroffenen Werks in einen Staat oder die Benutzung des betroffenen Werks durch
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453 Ihren Empfänger in einem Staat, eins oder mehrere identifizierbare Patente in diesem Staat
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454 verletzen würden, deren Gültigkeit Ihnen glaubhaft erscheint.
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455
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456 Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen Transaktion oder Vereinbarung,
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457 ein betroffenes Werk übertragen oder durch Vermittlung einer Übertragung propagieren, und Sie
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458 gewähren einigen Empfängern eine Patentlizenz, die ihnen das Benutzen, Propagieren,
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459 Modifizieren und Übertragen einer speziellen Kopie des betroffenen Werks gestatten, dann wird
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460 die von Ihnen gewährte Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und
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461 darauf basierender Werke ausgedehnt.
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462
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463 Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie in ihrem Gültigkeitsbereich die speziell unter
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464 dieser Lizenz gewährten Rechte nicht einschließt, wenn sie die Ausübung dieser Rechte verbietet
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465 oder wenn sie die Nichtausübung einer oder mehrerer dieser Rechte zur Bedingung hat. Sie dürfen
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466 ein betroffenes Werk nicht übertragen, wenn Sie Partner in einem Vertrag mit einer Drittpartei sind,
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467 die auf dem Gebiet der Verbreitung von Software geschäftlich tätig ist, gemäß dem Sie dieser
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468 Drittpartei Zahlungen leisten, die auf dem Maß Ihrer Aktivität des Übertragens des Werks basieren,
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469 und gemäß dem die Drittpartei eine diskriminierende Patentlizenz all denjenigen gewährt, die das
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470 Werk von Ihnen erhielten, (a) in Verbindung mit von Ihnen übertragenen Kopien des betroffenen
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471 Werks (oder Kopien dieser Kopien) oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung mit spezifischen
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472 Produkten oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten, es sei denn, Sie sind in
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473 diesen Vertrag vor dem 28. März 2007 eingetreten oder die Patentlizenz wurde vor diesem Datum
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474 erteilt.
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475
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476 Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die irgendeine implizite Lizenz oder
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477 sonstige Abwehr gegen Rechtsverletzung ausschließt oder begrenzt, die Ihnen ansonsten gemäß
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478 anwendbarem Patentrecht zustünde.
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479 12. Keine Preisgabe der Freiheit Dritter
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480
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481 Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) Bedingungen auferlegt
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482 werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht
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483 von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, ein betroffenes Werk unter
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484 gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen
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485 Verpflichtungen zu übertragen, dann dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht
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486 übertragen. Wenn Sie zum Beispiel Bedingungen akzeptieren, die Sie dazu verpflichten, von denen,
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487 denen Sie das Programm übertragen haben, eine Gebühr für die weitere Übertragung einzufordern,
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488 dann besteht der einzige Weg, sowohl jene Bedingungen als auch diese Lizenz zu befolgen darin,
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489 ganz auf die Übertragung des Programms zu verzichten.
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490 13. Nutzung zusammen mit der GNU Affero General Public License
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491
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492 Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet, ein betroffenes Werk mit
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493 einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten Werk zu verbinden (linken) oder zu kombinieren,
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494 das unter Version 3 der GNU Affero General Public License steht, und das Ergebnis zu übertragen.
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495 Die Bedingungen dieser Lizenz bleiben weiterhin auf denjenigen Teil anwendbar, der das
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496 betroffene Werk darstellt, aber die speziellen Anforderungen der GNU Affero General Public
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497 License, §13, die sich auf Interaktion über ein Computer-Netzwerk beziehen, werden auf die
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498 Kombination als solche anwendbar.
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499 14. Überarbeitungen dieser Lizenz
|
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500
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501 Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der
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502 General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der
|
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503 gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und
|
|
504 Anforderungen gerecht zu werden.
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505
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506 Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem Programm
|
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507 angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer „oder jeder späteren
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|
508 Version“ (“or any later version”) unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen
|
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509 der genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free
|
|
510 Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt,
|
|
511 können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation veröffentlicht
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512 wurde.
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513 15. Gewährleistungsausschluß
|
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514
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515 Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern
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516 nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das
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517 Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich
|
|
518 noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf – die implizite Gewährleistung der
|
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519 Marktreife oder der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich
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520 Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das Programm als
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521 fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei
|
|
522 Ihnen.
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523 16. Haftungsbegrenzung
|
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524
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525 In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist
|
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526 irgendein Urheberrechtsinhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt
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527 modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich
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|
528 jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder
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529 Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms
|
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530 folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von
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531 Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des
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532 Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein
|
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533 Urheberrechtsinhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.
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534 17. Interpretation von §§ 15 und 16
|
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535
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536 Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a. Haftungsbegrenzung aufgrund ihrer
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537 Bedingungen gemäß lokalem Recht unwirksam sein, sollen Bewertungsgerichte dasjenige lokale
|
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538 Recht anwenden, das einer absoluten Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in Zusammenhang mit
|
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539 dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, dem Programm lag eine entgeltliche
|
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540 Garantieerklärung oder Haftungsübernahme bei.
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541 ENDE DER LIZENZBEDINGUNGEN
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